Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auch ohne Grund mit einer Frist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
Eine Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Die Kündigung musste Ihrer Tochter jedoch noch innerhalb der Probezeit zugegangen sein. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus.
Der Betriebsrat muss ordnungsgemäß informiert und angehört werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Das war hier der Fall.
Der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt.
Gegen diese Kündigung könnte man nur dann mit Erfolg vorgehen, wenn sie willkürlich oder sittenwidrig wäre. Dafür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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Rechtsanwältin Olga Peschta
Vielen Dank. Rückfrage: kann die Kündigung unwirksam gemacht werden? Der Arbeitgeber hat am Tag der Kündigung umfassend und ausdrücklich die Arbeit meiner Tochter im öffentlichen Raum gelobt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Leider ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine Kündigung in der Probezeit zu kippen, wenn alle Formalitäten - wie in Ihrem Fall vorliegend - eingehalten wurden.
Der Arbeitgeber kann die Arbeit Ihrer Tochter zwar loben, jedoch ihr aus anderen Gründen kündigen. Möglich ist z. B., dass der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt. In der Probezeit läuft auch noch die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, sodass der Arbeitnehmer noch keine Kündigungsschutz genießt.
Die Kündigungsgründe müssen dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt werden, dem Betriebsrat jedoch schon. Eine MItteilung, der Arbeitnehmer habe sich in der Probezeit nicht bewährt, reicht dabei jedoch aus. Vgl. Sie hierzu BAG, Urteil vom 12.09.2013, 6 AZR 121/12.
Eine willkürliche Kündigung wird hier sehr schwer nachweisbar sein. Eine solche liegt vor, wenn kein sachlicher Grund erkennbar ist. Der Arbeitgeber kann jedoch nahezu immer irgendwelchen plausiblen Grund finden.
Ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitegebers, das als Unterfall des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Unwirksamkeit der Kündigung führen könnte, ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Allein (auch) öffentlich ausgesprochenes Lob reicht nicht aus, um eine Zusicherung der dauerhaften Weiterbeschäftigung anzunehmen.
Vergleichen Sie bitte hierzu ArbG Aachen, Urteil vom 06.03.2018 - 4 Ca 2651/17:
Zitat:Eine Treuwidrigkeit der Kündigung folgt zuletzt auch nicht aus widersprüchlichem Verhalten der Beklagten. Zwar kann widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers ein klassischer Fall einer treuwidrigen Kündigung sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Eindruck vermittelt, er könne mit einer Dauerbeschäftigung über die Probezeit hinaus rechnen und diesem Verhalten dann durch plötzliche Kündigung widerspricht (venire contra factum proprium). Der Vortrag der Klägerin reicht jedoch nicht aus um ein solches widersprüchliches Verhalten anzunehmen. Allein die von der Klägerin behaupteten positiven Rückmeldungen und Leistungsbeurteilungen reichen insoweit nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht aus, um eine Zusicherung der Beklagten in Bezug auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung anzunehmen. Auch das Arbeitsverhältnis eines überdurchschnittlich gut arbeitenden Arbeitnehmers kann grundsätzlich während der Wartefrist gekündigt werden. Das Verhalten der Beklagten stellt sich daher auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin noch nicht als widersprüchlich im Sinne einer Treuwidrigkeit dar
Ich bedauere es sehr, Ihnen keine positive Antwort zu geben, so ist jedoch die Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta