Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Meines Erachtens sind Sie nicht verpflichtet den gesamten Rechnungsbetrag zu bezahlen. Denn Sie beauftragten den Einbau der Nockenwelle nicht.
Die Beweislast für die Beauftragung der Reparatur der Nockenwelle trägt die Reparaturwerkstatt. Das bedeutet, diese müsste in einem eventuellen Prozess den Beweis dafür erbringen, dass Sie den entsprechenden Auftrag erteilten. Bitte beachten Sie, dass dies auch durch Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Werkstatt geschehen kann.
Hinsichtlich des Kostenvoranschlags tragen Sie die Beweislast dafür, dass dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zu Grunde lag und die darin enthaltene Kostenprognose wesentlich überschritten wurde. Des Weiteren müssten sie beweisen, dass die Werkstatt Ihre Anzeigepflicht hinsichtlich der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages (§ 650 Absatz 2 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch)) verletzt hat. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich bei einer Überschreitung von zwischen 15 und 20 Prozent von einer solchen wesentlichen Überschreitung aus. Außerdem müssen Sie beweisen, dass Sie den Vertrag bei Kenntnis der Überschreitung gekündigt hätten. Diesbezüglich reichen eine plausible Darlegung der Preisentwicklung sowie die Benennung eines Grundes, auf Grund dessen Sie auf eine weitere Reparatur verzichtet hätten.
Die Werkstatt muss beweisen, dass der Kostenvoranschlag keine Zahlungsgarantie beinhaltete. Daneben trägt diese die Beweislast dafür, dass sie das Unterlassen der Anzeige der Kostenüberschreitung nicht zu verantworten hat.
Eine abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten sind ohne weitere Sachverhaltskenntnis (z.B. Kenntnis der Beauftragungssituation, hier anwesende Personen etc.) nicht möglich.
Unter Umständen wird es Sinn machen, der Werkstatt im Wege einer außergerichtlichen gütlichen Einigung anzubieten, den geforderten Rechnungsbetrag zumindest hinsichtlich der nicht beauftragten Nockenwelle zu reduzieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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