KFZ-Reparatur übersteigt Kostenvoranschlag

| 18. Juni 2008 21:43 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich benötige Rechtsberatung für folgenden Fall:

Ein Fahrzeug wurde mit drei Mängeln zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Als Reparaturauftrag wurden schriftlich folgende Punkte beauftragt: Instandsetzung defekter Airbagsensor, Instandsetzung defekter Stellmotor für die Heizung und die Abdichtung der Kettenkästen, da der Motor unter Ölverlust litt.
Da die Werkstatt mir gut bekannt ist, wurde kein Kostenvoranschlag angefordert.
Nach dem Ausbau des Motors wurde ich zur Begutachtung von weitergehenden Mängeln, die den Ölverlust verursacht haben, in die Werkstatt gebeten, um die weitere Vorgehensweise zu vereinbaren. Die Kosten für die Behebung der zusätzlichen Mängel wurde von der Werkstatt mit ca. 5000-6000 € beziffert. Einen schriftlichen Kostenvoranschlag gab es nicht, dieser erfolgte nur mündlich. Die Reparatur wurde ebenfalls mündlich beauftragt. Eine Komplettrevision des Motors wurde mit zusätzlichen 1000 € veranschlagt. Dies wurde jedoch abgelehnt. Nach zwei Wochen kam die Rückmeldung, dass das Fahrzeug fertig sei und die Kosten für die Reparatur sich auf 11000 € belaufen. Ursache für die hohe Rechnung lt. Werkstatt sind zum einen die hohen Kosten der notwendigen Ersatzteile und einer zusätzlich verschlissenen Nockenwelle, die ebenfalls getauscht wurde, jedoch nicht beauftragt wurde. Die Sinnhaftigkeit der zusätzlichen Reparaturen mag fachlich gegeben sein, jedoch wurde der geschätzte Preisrahmen erheblich überzogen und es erfolgte weder eine Rückmeldung aufgrund der höheren Kosten noch bzgl. der zusätzlichen nicht besprochene Reparaturen (Nockenwelle).
Die Höhe der beauftragten Reparaturen des Airbagsensors und des Stellmotors belaufen sich in der Rechnung inkl. Materialkosten unter 500€. Der Wert des Fahrzeugs beträgt ca. 20000€.

Bin ich verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag zu bezahlen?
Ist ein mündlicher Kostenvoranschlag bindend und wer hat die Beweispflicht?
Ist es sinnvoll, in eine rechtliche Auseinandersetzung zu gehen oder sind die Erfolgsaussichten zu gering?
Gibt es einen sinnvollen Vergleich, den man der Werkstatt anbieten kann, um den Rechtsweg zu vermeiden?

19. Juni 2008 | 09:54

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Meines Erachtens sind Sie nicht verpflichtet den gesamten Rechnungsbetrag zu bezahlen. Denn Sie beauftragten den Einbau der Nockenwelle nicht.
Die Beweislast für die Beauftragung der Reparatur der Nockenwelle trägt die Reparaturwerkstatt. Das bedeutet, diese müsste in einem eventuellen Prozess den Beweis dafür erbringen, dass Sie den entsprechenden Auftrag erteilten. Bitte beachten Sie, dass dies auch durch Zeugenaussagen der Mitarbeiter der Werkstatt geschehen kann.

Hinsichtlich des Kostenvoranschlags tragen Sie die Beweislast dafür, dass dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zu Grunde lag und die darin enthaltene Kostenprognose wesentlich überschritten wurde. Des Weiteren müssten sie beweisen, dass die Werkstatt Ihre Anzeigepflicht hinsichtlich der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages (§ 650 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)) verletzt hat. Die Rechtsprechung geht diesbezüglich bei einer Überschreitung von zwischen 15 und 20 Prozent von einer solchen wesentlichen Überschreitung aus. Außerdem müssen Sie beweisen, dass Sie den Vertrag bei Kenntnis der Überschreitung gekündigt hätten. Diesbezüglich reichen eine plausible Darlegung der Preisentwicklung sowie die Benennung eines Grundes, auf Grund dessen Sie auf eine weitere Reparatur verzichtet hätten.
Die Werkstatt muss beweisen, dass der Kostenvoranschlag keine Zahlungsgarantie beinhaltete. Daneben trägt diese die Beweislast dafür, dass sie das Unterlassen der Anzeige der Kostenüberschreitung nicht zu verantworten hat.

Eine abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten sind ohne weitere Sachverhaltskenntnis (z.B. Kenntnis der Beauftragungssituation, hier anwesende Personen etc.) nicht möglich.

Unter Umständen wird es Sinn machen, der Werkstatt im Wege einer außergerichtlichen gütlichen Einigung anzubieten, den geforderten Rechnungsbetrag zumindest hinsichtlich der nicht beauftragten Nockenwelle zu reduzieren.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356


Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2009 | 20:33

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Martin Kämpf »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Januar 2009
4,6/5,0

ANTWORT VON

(246)

Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht