Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Steht der Zaun (unbestritten und ausschließlich) auf Ihrem Grundstück, können Sie diesen insoweit selbst beseitigen/ von Ihrem Grundstück entfernen (§ 903 BGB), wenn sich der Nachbar weigert.
Sie müssen die Eigentumsbeeinträchtigung nicht dulden, da kein Überbau / kein Gebäude im Sinne des § 912 BGB vorliegt.
Dabei ist zu beachten, dass der Nachbar dennoch Eigentümer des Zaunes ist. Sie dürfen den Zaun also nicht einfach entsorgen.
Der Nachbar muss den Zaun nicht (mehr) selbst beseitigen (lassen), weil Ihr Anspruch auf Beseitigung bereits verjährt ist (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 195, § 199 BGB).
Sie sollten daher den Nachbarn auffordern, den Zaun innerhalb von vier Wochen zu beseitigen.
Andernfalls entfernen Sie ihn oder lassen ihn entfernen..
Auch können Sie dem Nachbarn in Aussicht stellen rückwirkend und für die Zukunft für das rechtswidrige Nutzen Ihres Grundstücks eine (Nutzungs-) Entschädigung zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für die ausführliche und konkrete Antwort. Noch eine Verständnisfrage: Wenn im Berliner Nachbarrechts Gesetz zur Einfriedung steht: Die Einfriedung ist vom Eigentümer auf seinem Grundstück zu errichten. Wie groß muss dann der Abstand zur Grenze sein?
Sehr geehrter Ratauchender,
Sie müssen keinen Abstand einhalten, weil das Nachbarschaftsgesetz keinen Abstand vorsieht, der Zaun muss nur auf Ihrem Grundstück stehen (Abstand = 0 bzw. beispielsweise 1 mm), und auch nach der Bauordnung (§ Abs. 8 S. 1 Nr. 4) kein Abstand vorgeschrieben ist, soweit der Zaun nicht höher als 2 Meter ist und es keine anderweitigen satzungs-/verordnungsmäßigen Vorgaben gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Kollege wies mich darauf hin, dass der Zaun in Ihrem EIgentum steht.
Das ist zutreffend (§§ 94, 946 BGB), wenn/ weil der Zaun nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde (§ 95 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt