Wohnsitz Deutschland, Arbeitsort Schweiz, DBA?

| 1. März 2024 16:45 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


09:09

Guten Tag,

ich plane, eine Tätigkeit in Festanstellung bei einer schweizer Fluggesellschaft als Pilot aufzunehmen, die ihren Sitz auch in der Schweiz hat.
Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Deutschland und soll zunächst auch dort bleiben. Ich würde dann (als Grenzgänger?) immer zu jedem Dienst zum Firmenstandort am Flughafen in Zürich fahren und von dort internationale Flüge durchführen.

Die einfache Fahrstrecke Wohnort-Arbeitsort beträgt 110km.

Kommt hier das DBA (speziell Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz) zur Anwendung und findet eine Besteuerung dementsprechend ausschließlich in der Schweiz statt, oder gibt es andere Regelungen in Bezug auf Grenzgänger, die hier Anwendung finden?

Wie sieht es mit der Kranken- und Sozialversicherungspflicht aus, ist eine Krankenversicherung in der Schweiz möglich?

Und wenn ich noch fragen darf, ist eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben?

Vielen Dank im Voraus!

1. März 2024 | 17:39

Antwort

von


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Ihr Fall ist in der Tat interessant und wirft einige rechtliche Fragen auf.
1. Besteuerung: Gemäß Artikel 15 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz wird das Gehalt, das Sie als Pilot bei einer schweizerischen Fluggesellschaft verdienen, grundsätzlich in der Schweiz besteuert. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Grenzgänger gelten oder nicht. Die Regelung für Grenzgänger (Artikel 15a DBA) würde nur dann zur Anwendung kommen, wenn Sie täglich von Ihrem Wohnsitz in Deutschland zu Ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz pendeln und dort auch wieder zurückkehren. Da Sie jedoch internationale Flüge durchführen und daher nicht täglich zurückkehren, dürfte diese Regelung in Ihrem Fall nicht anwendbar sein.
2. Sozialversicherung: Bezüglich der Sozialversicherungspflicht gelten innerhalb der EU und der Schweiz die so genannten Koordinierungsregeln. Nach diesen Regeln sind Sie grundsätzlich in dem Land sozialversicherungspflichtig, in dem Sie arbeiten, also in der Schweiz. Aber s. Pkt. 3 mit Ausnahme zur KV..
3. Krankenversicherung: In der Schweiz besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Sie können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in Deutschland ausreichend krankenversichert sind.
4. Steuererklärung: Auch wenn Ihr Gehalt in der Schweiz besteuert wird, sind Sie als in Deutschland ansässige Person grundsätzlich verpflichtet, eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben. In dieser müssen Sie Ihr gesamtes weltweites Einkommen angeben, also auch Ihr in der Schweiz erzieltes Gehalt. Dieses wird jedoch aufgrund des DBA in der nicht noch einmal in Deutschland besteuert. VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2024 | 22:39

Guten Tag nochmals,
ich habe eine kurze Rückfrage zum ersten Teil meiner Frage:

Wie verhält es sich, wenn die Flüge zwar international sind, aber am selben Tag des Abflugs wieder in Zürich enden und ich danach jeweils an meinen Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehre, falle ich dann in Artikel 15a des DBA und bin Grenzgänger mit ggf. Steuerpflicht in Deutschland?

Folgender Artikel besagt, Artikel 15 Abs. 3 sei "lex specialis" zu Artikel 15a, bedeutet das, dass dieser immer vorrangig gilt?

https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/zum-verhaeltnis-von-art-15-abs-3-dba-schweiz-fuer-einsaetze-auf-schiffen-oder-luftfahrzeugen-zur-grenzgaengerregelung-nach-art-15a-dba-schweiz-76283#:~:text=sich%20nichts%20Anderes.-,Art.,im%20Streitfall%20in%20A%20–%20befinde.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2024 | 09:09

Vielen Dank für Ihre Rückfrage. In der Tat ist die Rechtslage hier nicht ganz eindeutig, aber ich versuche, Ihnen eine möglichst klare Antwort zu geben.
Wenn Sie nach jedem Flug noch am selben Tag an Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland zurückkehren, könnte man argumentieren, dass Sie die Voraussetzungen eines Grenzgängers nach Artikel 15a DBA erfüllen. Denn Sie kehren regelmäßig von Ihrem Arbeitsort in der Schweiz an Ihren Wohnsitz in Deutschland zurück.
Allerdings ist, wie Sie richtig erkannt haben, Artikel 15 Abs. 3 DBA als "lex specialis" zu sehen. Das bedeutet, dass diese Regelung als speziellere Norm vorrangig zur Anwendung kommt, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Und Artikel 15 Abs. 3 DBA sieht vor, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs dem Staat zusteht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Da dies in Ihrem Fall die Schweiz ist, würde das Besteuerungsrecht auch dann bei der Schweiz liegen, wenn Sie täglich nach Deutschland zurückkehren.
Diese Sichtweise wird auch durch das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt. Der BFH hat entschieden, dass Artikel 15 Abs. 3 DBA als vorrangige Spezialregelung die Anwendung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15a DBA ausschließt.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass aufgrund der speziellen Regelung für Einkünfte aus Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs (Artikel 15 Abs. 3 DBA) das Besteuerungsrecht in Ihrem Fall wohl bei der Schweiz liegen wird, auch wenn Sie täglich nach Deutschland zurückkehren und somit die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllen könnten.
Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen weiter.

VG Schulze

Ergänzung vom Anwalt 10. März 2024 | 22:23

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Bewertung des Fragestellers 3. März 2024 | 13:06

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