Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Raten Sie mir auch das ich die Klage zurückziehen soll ?"
Ich weiß nach Ihrer Fragestellung, was Sie von mir hören möchen, doch kann ich Ihnen nur nach Ihrer Schilderung raten, sich mit Ihrem mit der Sache betrauten Rechtsanwalt zu verständigen, was in Ihrem Fall angesichts der Beweislage die für Sie günstigste Lösung ist.
Denn Ihrem Anwalt liegen beide Gutachten sowie der gesamte relevante Schriftverkehr vor.
Da beide Gutachten gegen Ihr Klageziel sprechen, ist der Rat des Kollegen an sich folgerichtig, weil die Gutachten ja gerade die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bilden werden. Der erkennende Richter ist regelmäßig nicht zugleich auch Arzt, daher muss er für die beweiserheblichen Fragen ärztliche Expertise in Form von Gutachten zur Rate ziehen. Wenn diese aber beide gegen Sie sprechen, steht das Urteil damit im Grunde genommen schon fest. Dies wird auch der Hintergrund der Empfehlung des Kollegen sein.
Soweit sie angeben, es gebe Ungereimtheiten in beiden Gutachten, muss der Anwalt diese nur darauf prüfen, ob er den Gutachten aufgrund dieser erfolgreich widersprechen kann. Dies wird aber in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel darstellen. Da Sie mit der Nennung der Ungereimten keine Reaktion Ihres Anwalts erzielen konnten, wird er diese für nicht entscheidungserheblich gehalten haben. Dies wird er Ihnen auch Nachfrage sicherlich auch begründen können.
Die größte Ungereimtreit, die mir persönlich ins Auge fällt, ist Ihre Auswahl Ihres Gutachters. Hier verstehe ich nicht warum, wenn doch bereits nach dem gerichtlich bestellten Gutachten die beiden o.g. Fachrichtungen entscheidungserheblich sein sollten, der von Ihnen ausgewählte Gutachter nicht einmal eine davon bedienen konnte. Ihr Gutachter muss doch gerade das vorliegende gerichtliche Gutachten erschüttern können. Der Hinweis, er sei in beiden Fachrichtungen nicht kundig, hat sicherlich nicht die gewünschte Wirkung gehabt. Dies teile ich Ihnen aber nicht mit, damit Sie sich deswegen schlecht fühlen, sondern, um Ihre Fragestellung objektiv zu beantworten.
Zusammenfassend lässt sich daher nur sagen, dass allein aufgrund Ihrer Schilderung des Verfahrensstandes der Hinweis des Kollegen bedauerlicherweise nachvollziehbar erscheint.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Von meinen Fachärzten habe ich was meine Gesundheit betrifft aber andere Atteste vorliegen !
Sind den Gutachter glaubwürdiger ,als Fachärzte die haben Ihre Zulassung doch nicht in der Kornflextüte gefunden.
Trotzdem Vielen Dank für Ihre Kompetente Beantwortung meiner Frage
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Sind den Gutachter glaubwürdiger ,als Fachärzte"
Nein, aber darum geht es nicht vordergründig.
Das Studium der Medizin gehört sicherlich mit zu den schwierigsten Studiengängen überhaupt und gerade Fachärzte haben in ihrer Fachdiziplin noch einmal einen ganz anderen, in der Regel höherwertigeren, Wissenshintergrund.
Das Problem bezüglich der unterschiedlichen Auffassungen Ihrer bisherigen ärztlichen Bewertungen und der bestellten Sachverständigen ist zum einen der Zeitpunkt, zum anderen die Funktion des Attests.
Bezüglich des Zeitpunkt ist es bereits nichts Ungewöhnliches , dass sich Atteste unterscheiden können. So ist in der Regel nach Auftreten der Erkrankung die ärztliche Entscheidung regelmäßig pessimistischer als etwa nach erfolgreich durchgeführter Behandlung.
Zum anderen gilt mit der Bestellung als Sachverständiger nach § 106 SGG dieser Zeitpunkt der Begutachtung als entscheidungserheblich. Normalerweise fließen aber in diese Begutachtung auch die vorher anderslautenden Atteste der Fachärzte mit in die Bewertung ein und es wird begründet, warum man zum gegenwärtigen Zeitpunkt daran nicht festhält. Sollte dies unterblieben sein, wäre dies ggf. ein erfolgreicher Ansatz für einen Widerspruch gegen das Gutachten, wobei dieses auch weitere Kosten verursachen würde, was ebenfalls berücksichtigt werden müsste (Kosten/Nutzen-Relation).
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie u.a. unter : https://www.iww.de/sr/renten-und-steuern/erwerbsunfaehigkeit-gutachten-in-sozialgerichtssachen-wichtige-grundsaetze-fuer-die-mandatsbearbeitung-f73359
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -