Visumsverfahren

| 8. Februar 2024 12:17 |
Preis: 30,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren, mein marokkanischer Ehemann und ich sind seit Februar 2023 verheiratet, wir haben seit Oktober 2023 unser gemeinsames Kind. Nun verlangt die Z.A.B dass mein Mann nach Marokko fliegt und rückwirkend ein Visum holt. Allerdings dauert die terminvergabe bis zu einem Jahr, und der prozess in Marokko trotz vorabzustimmung, Monate. Wir hoffen darauf, dass wir es schaffen dass mein Mann entweder : 1. kein Visum holen muss und so seinen Aufenthalt bekommt oder 2. erst Aufenthalt bekommt und dann das Visum holt. Denn mit Duldung wird sich das ganze über Monate ziehen. Haben sie eine Idee was man da machen könnte? Danke!

9. Februar 2024 | 19:19

Antwort

von


(370)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich ist es so, dass Ihr Ehemann als Staatsbürger eines Nicht-EU-Landes für den Aufenthalt in Deutschland ein Visum benötigt. Dieses Visum muss in der Regel vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt und erteilt werden.

In bestimmten Fällen kann die Ausländerbehörde jedoch von dieser Regelung abweichen und eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilen, wenn der Ausländer bereits in Deutschland ist und kein Visum hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ausreise für den Ausländer eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben nicht abschließend beurteilen.

Es könnte jedoch argumentiert werden, dass eine Trennung von Ihrem Ehemann für Sie und Ihr gemeinsames Kind eine unzumutbare Härte darstellen würde, insbesondere wenn Ihr Ehemann in Deutschland gebraucht wird, um Sie bei der Betreuung des Kindes zu unterstützen. Hierfür wäre es jedoch notwendig, dass Sie entsprechende Nachweise erbringen können.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2024 | 20:40

Vielen Dank für die Antwort!

Welche Nachweise wären das beispielsweise ? Ich habe auch noch eine 10 jährige Tochter, es wäre also schon notwendig dass mein Mann mich bei der Betreuung von den beiden Kindern unterstützt. Aber reicht diese Aussage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2024 | 21:21

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Als Nachweise könnten beispielsweise ärztliche Atteste dienen, die belegen, dass Sie auf die Unterstützung Ihres Ehemannes angewiesen sind. Auch eine Bescheinigung von der Schule oder dem Kindergarten, die bestätigt, dass Ihr Ehemann regelmäßig an Elternabenden teilnimmt oder die Kinder bringt und abholt, könnte hilfreich sein.

Darüber hinaus könnten Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der Sie darlegen, warum Sie auf die Unterstützung Ihres Ehemannes angewiesen sind. Hierbei sollten Sie jedoch beachten, dass eine falsche eidesstattliche Versicherung strafbar ist.

Zudem könnten Sie versuchen, durch Zeugenaussagen von Freunden, Nachbarn oder Verwandten zu belegen, dass Ihr Ehemann aktiv an der Betreuung der Kinder beteiligt ist.

Bitte beachten Sie jedoch, dass es letztlich im Ermessen der Ausländerbehörde liegt, ob diese Nachweise ausreichen, um eine Ausnahme von der Visumspflicht zu begründen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2024 | 14:41

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