Kauf eines Grundstücks mit Abrissimmobilie

4. Februar 2024 20:09 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Energieeffizienz beim Kauf älterer Bestandsgebäude und diverse Fallgestaltungen.

Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte,
uns wurde ein Grundstück mit einer Abrissimmobilie angeboten (die Immobilie steht also nicht unter Denkmalschutz), entsprechend liegt kein Energieausweis vor. Die Besichtigung unsererseits ergab, dass die auf dem Grundstück stehende Immobilie vielleicht erhalten werden kann oder auch anstelle eines kompletten Abrisses ein Teilabriss Sinn machen könnte (also beispielsweise Erhalt des Kellers oder Keller + EG, um darauf aufzustocken).
Wir sind also unsicher, welches Szenario Sinn machen könnte (was wir aber vor dem angestrebten Kauf auch nicht mehr klären können).
Meine Frage: Welche Zwänge ergeben sich z.B. aus dem GEG, wenn wir nicht komplett abreißen. Müssen wir dann innerhalb von 2 Jahren als Neueigentümer "sanieren" oder können wir die Immobilie auch längerfristig unsaniert lassen (z.B. so stehen lassen wie sie ist). Umgekehrt wenn wir (teil)abreißen: Dürfen wir abreißen, z.B. den Keller erhalten und dann (auch aus finanziellen Gründen) den Status Quo nachfolgend länger aufrecht erhalten oder müssen wir nach dem GEG innerhalb on 2 Jahren aktiv werden bzw. die geplante Baumaßnahme abschließen?

4. Februar 2024 | 20:55

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen,

die sich auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beziehen, das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenfasst. Mithin eine durchaus komplexe Gesetzeslage , weshalb ich die nachfolgenden Erörterungen unter den Vorbehalt stelle, dass mir das Objekt und die Örtlichkeit sowie das Kaufvertragsangebot nicht bekannt sind und die deshalb eine allgemeine rechtliche Einschätzung ist und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann.

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Neubau oder einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes die Anforderungen des GEG einzuhalten sind. Das bedeutet, dass das Gebäude bestimmte energetische Standards erfüllen muss.

Wenn Sie die Immobilie jedoch in ihrem derzeitigen Zustand belassen und keine umfassenden Sanierungsmaßnahmen durchführen, greifen die Anforderungen des GEG zunächst nicht.

Sie sind also nicht verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu sanieren. Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie bei einer späteren Sanierung die dann geltenden energetischen Anforderungen einhalten müssen.

Wenn Sie sich für einen Teilabriss entscheiden und beispielsweise den Keller erhalten, handelt es sich um eine wesentliche bauliche Veränderung. Hierbei müssen Sie die Anforderungen des GEG einhalten. Denn normalerweise wird bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden ein Energieausweis erforderlich, der die Energieeffizienz des Gebäudes dokumentiert. Wenn Sie planen, die Immobilie zu erhalten und zu sanieren, könnten Sie unter bestimmte Anforderungen des GEG fallen, insbesondere wenn es sich um eine umfassende Sanierung handelt. Das GEG schreibt vor, dass bei wesentlichen Renovierungen die Energieeffizienz des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes verbessert werden muss, sodass sie mindestens den aktuellen Mindestanforderungen entspricht.

Zum Umgang mit Bestandsgebäuden: Grundsätzlich gibt es keine direkte Vorschrift, die Sie zwingt, ein unsaniertes Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist zu sanieren. Allerdings gibt es Anforderungen für den Fall, dass Sie Änderungen vornehmen oder das Gebäude verkaufen möchten. Ein vollständiger Verzicht auf jegliche Sanierung könnte jedoch bei einer zukünftigen Nutzung oder einem späteren Verkauf zu Einschränkungen führen, insbesondere in Bezug auf die Erfüllung von Energieeffizienzstandards.


Ich sehe generell auch keine Vorgabe, dass Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Abriss mit dem Neubau beginnen oder diesen abschließen müssen. Ggf. könnte örtliches Satzungsrecht oder Vorbehalte der Kommune Vorrang haben, was mithin vorsorglich (!) abzufragen wäre.

Ferner sollten Sie beachten, dass für den Neubau eine Baugenehmigung erforderlich ist und diese in der Regel eine bestimmte Frist für die Durchführung der Baumaßnahme vorsieht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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