Erbauseinandersetzung und Privatinsolvenz, Verkauf von Immobilie

1. Februar 2024 15:03 |
Preis: 40,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Eine Erbengemeinschaft soll durch den notariell beglaubigten Verkauf einer Immobilie durch den Testamentsvollstrecker aufgelöst werden. Der Sperrvermerk im Grundbuch der Immobilie, den der Insolvenzverwalter einer der Erben (Privatinsolvenz) dort platziert hat, wird laut Insolvenzverwalter nicht gelöscht, weil der (durch einen vereidigten Gutachter ermittelte) Verkaufspreis nicht seinen Vorstellungen entspricht. Er verweigert die Löschungsbewilligung des Grundbucheintrags. Der Insolvenzverwalter drängt zusätzlich auf eine Nachbeurkundung und Zahlung von einer höheren Summe X, dann soll die Löschung erfolgen und somit der Verkauf abgeschlossen werden können.
Es gab durch den Testamentsvollstrecker noch keinen Antrag zur Löschung des Sperrvermerks an das Insolvenzgericht.

Ist das Verhalten des Insolvenzverwalters hier korrekt?
Gehe ich recht in der Annahme, dass der Insolvenzverwalter vor der Auflösung der Erbengemeinschaft nicht an der Erbaußeinandersetzung beteiligt sein sollte?

Muss nicht das Insolvenzgericht auf Antrag darüber entscheiden, ob der Sperrvermerk im Grundbuch nach beurkundetem Verkauf und der Überweisung des Auszahlungsbetrages aufgehoben wird?

1. Februar 2024 | 17:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Eintragung des Insolvenzvermerks im Grundbuch ist korrekt. Diese wird entweder durch das Insolvenzgericht von Amts wegen, oder aber durch den Insolvenzverwalter über das Insolvenzgericht veranlasst. Die Löschung erfolgt, wenn entweder das Insolvenzverfahren beendet oder die Immobilie verkauft ist. Dabei ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter an einem VErkauf zwingend mitwirken muss; ohne ihn ist ein Verkauf der Immobilie nicht möglich.

Zur Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter verwaltet, zählen alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners, §§ 35, 36 InsO, damit auch Anteile an Nachlässen. Damit ist hinsichtlich des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils an der Immobilie der Insolvenzverwalter entscheidungsbefugt. Wenn der Insolvenzverwalter einem Kaufvertrag zum Zwecke der Erbauseinandersetzung nicht zustimmt, so ist er auch hierzu befugt. Allerdings kann er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig machen. Anhaltspunkte dafür sehe ich hier aber nicht.

Sollte die Erwartungshaltung des Insolvenzverwalters unrealistisch sein, so besteht für die Erbengemeinschaft die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des Grundstücks. Sollte der hierbei zu erwartende Erlös geringer als der Verkehrswert sein, steht es den Miterben frei, selbst die Immobilie zu ersteigern. Von dem dann verbleibenden Nettoerlös steht dem Insolvenzverwalter dann ein Anteil nach Köpfen zu.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2024 | 09:00

Konkretisierung: Die Immobilie wird innerhalb der Erbengemeinschaft verkauft (Verkauf an die nicht-insolventen Mitglieder), ändert sich dann etwas, oder ist der Insolvenzverwalter in der Lage eine Teilungsversteigerung durchzusetzen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2024 | 09:34

Hallo

und vielen Dank für den Nachtrag. An wen der Verkauf erfolgt, ist unerheblich. Der IV muss so oder so dem Verkauf zustimmen. Tut er das nicht, bleibt der Erbengemeinschaft nur die Teilungsversteigerung, wenn nicht mit dem IV eine Einigung zu einem höheren Preis verhandelt werden kann bzw. ein dringendes Interesse an einer Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück besteht.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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