Sehr geehrter Ratsuchender,
der Vermieter kann nur Wertersatz zu den Konditionen der damaligen Umstellung auf Gas verlangen.
Ab diesem Zeitpunkt stand der Tank für den Betrieb nicht mehr zur Verfügung.
Ein Ausgleich zum Zeitwert würde ine Gewinnverschaffung des vermieters bedeuten, was aber unzulässig ist.
Sehr fraglich ist allerdings, ob Sie überhaupt noch zum Ersatz verpflichtet sind, da das Interesse des Vermieters an einem aufgefüllten Öltank sicherlich gar nicht mehr bestehen kann. Die grundsätzliche Kostenübernahme ist also Zweifelhaft, sollte anhand der vertraglichen Vereinbarung ggfs. genauer geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
Danke für die schnelle Antwort.
Dem Vermieter geht es nur um den Wertersatz.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann ich die Begründung nachvollziehen?
Ist das Ermessenssache oder ist das eine klare Situation?
Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ergibt sich aus § 242 BGB und der Tatsache, dass über § 275 BGB nach Umstellung der Tank nicht mehr zu füllen gewesen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg