Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Meines Erachtens machte sich Ihr Nachbar der Verletzung des Briefgeheimnisses schuldig. Die Verletzung des Briefgeheimnisses ist gemäß § 202 StGB
(Strafgesetzbuch) strafbar. Die Verfolgungsverjährung, also diejenige Verjährung binnen derer die Straftat verfolgt werden kann, beträgt drei Jahre.
Die Anzeige können Sie wahlweise schriftlich oder zu Protokoll bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft abgeben.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bestanden hat.
Dann jedenfalls würde eine Kündigung nach meinem Dafürhalten nicht greifen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Fax 089/ 22843356
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