Sehr geehrte Ratsuchende,
sie dürfen selbständig tätig werden. Die Hilfsbeürftigkeit voraussgesetzt, kommen Sie als Selbständige auch in den Genuß der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem neuen SGB II.
Das Anrechnungsverfahren der erzielten Einkünfte stellt aber keinen besonderen Anreiz dar. Es gibt keinen Sockelfreibetrag von 165,00 EUR.
Die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Freibetragsberechnung finden Sie in §§ 11
,30 SGB II sowie in der Verordnung zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeldverordnung.
Dabei wird zunächst ihr persönliches Brutto/Nettoverhältnis ermittelt, bis zu einer Obergrneze von 1.500,00 EUR auf die Ihre Einkünfte stufenweise angerechnet werden. Der Rest wird in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Sie dürfen also zunächst Ihr selbständiges Einkommen um Ihren betrieblichen Aufwand mindern, wie z.B. Fahrtkosten , Material-, Raum-, Telefon- oder Onlinekosten. Das können Sie im Wege einer Pauschale von 30% absetzen oder im Einzelfall höhere Ausgaben nachweisen.
Selbstverständlich gehören hierzu auch die privaten und betrieblichen Steuern, sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und angemessene Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge.
Die Freibeträge sind 15% des Nettoeinkommens aus den ersten 400,00 EUR, 30% von 400,01 EUR-900 EUR. 15% 900,01 Eur - 1.500,00 EUR.
Vor- und Nachteile, wenn Sie nur ein Nebengewerbe anmelden, bestehen nicht, da auch dort sie Anrechnungen entsprechend vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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