Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort auf den von Ihnen bereitgestellten Informationen basiert und eine vollständige rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.
Grundsätzlich ist es richtig, dass fest mit dem Gebäude verbundene Teile als Bestandteil des Gebäudes gelten und somit im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen (§ 94 BGB). Dies würde auch für den Außenkamin samt Motor gelten, wenn dieser fest mit dem Gebäude verbunden ist.
Allerdings kann es durchaus vertragliche Regelungen geben, die eine andere Zuordnung vorsehen. Insbesondere in Gewerberaummietverträgen ist es nicht unüblich, dass bestimmte Einbauten, die der Mieter auf seine Kosten vornimmt, in dessen Eigentum bleiben. Dies müsste dann aber ausdrücklich so vereinbart werden. Sollten Sie dann wieder ausziehen, wäre der Vermieter, sofern es nützliche Aufwendungen sind, zum Wertersatz verpflichtet.
In Ihrem Fall wäre es also denkbar, dass der Eigentümer Ihnen die gesamte Abluftanlage verkauft und Sie diese dann in Ihr Eigentum übernehmen. Dies müsste dann aber ausdrücklich so im Kaufvertrag geregelt werden und es müsste klar sein, dass Sie auch für den Ausbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verantwortlich wären, wenn Sie das Mietverhältnis beenden.
Ich empfehle Ihnen, sich in dieser Angelegenheit von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte korrekt berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Gastronomie Kauf der vorhandenen Abluftanlage
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck
Zusammenfassung
Mandant möchte wissen, inwiefern eine Abluftanlage fester Bestandteil des Grundstückes ist und ob der Mieter eine solche Abluftanlage auch in sein Eigentum übernehmen kann. Dies ist möglich, muss dann jedoch genau geregelt werden.
Mandant möchte wissen, inwiefern eine Abluftanlage fester Bestandteil des Grundstückes ist und ob der Mieter eine solche Abluftanlage auch in sein Eigentum übernehmen kann. Dies ist möglich, muss dann jedoch genau geregelt werden.
Hallo, ich beabsichtige eine Gastronomie zu übernehmen zur Miete.
Der Eigentümer ist auch zugleich der Betreiber und verkauft mir das Inventar.
Ich wollte die Abluftanlage kaufen , jedoch meinte er das nur die Abzugshaube zum Inventar gehört das äußere Rohr (Außenkamin) samt Motor, gehöre bei Immobilien immer fest zum Haus und er könne mir deshalb nur die Hälfte der Anlage verkaufen .
Stimmt das ? Ist das immer der Fall das die Abluftanlage noch samt Kamin zum Haus gehört wenn diese durch das Gewerbe finanziert wurde und auch nur durch diese genutzt wird ? Könnte diese an mich übertragen werden ?
Er ist der Eigentümer des kompletten Gebäudes (freistehend) !
Danke im Voraus!
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