Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des 1. Urteils. §§ 36; 47 BZRG.
Solange es im Bundeszentralregister steht, können die Behörden nach § 41 BZRG eine unbeschränkte Auskunft verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bundeszentralregister Einträge
Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Bernhard Müller
Wie lange ist eine Straftat nach §316 StGB mit einer Verurteilung zu 50 Tagessätzen im BZR für Behörden (Jagdbehörde) zu sehen ? Und ab wann zählt die Frist? Ab Zeitpunkt der Verurteilung oder ab Zeitpunkt der Tat?
Bewertung des Fragestellers
21. Dezember 2023 | 06:52
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FRAGESTELLER 21. Dezember 2023
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