Bilder von 'Lost Places'

| 18. Dezember 2023 18:27 |
Preis: 62,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Guten Tag,
ich bin Fotograf und fotografiere hin und wieder sogenannte "Lost Places". Betreten fremder Grundstücke ist meiner Kenntnis nach Hausfriedensbruch. Nun teile ich meine Bilder gerne auf meiner eigenen Website, darunter auch die Lost Place Bilder. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich allein durch die Bilder auf meiner Website eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch bekommen kann, auch wenn ich bei der Tat selber nicht erwischt wurde? Reichen die Bilder allein aus, um den gesamten Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu erfüllen und erfolgreich zur Anzeige zu bringen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mit dem Hochladen der Bilder im Internet berufen Sie sich m.E. auch auf deren Urheberschaft, zumindest konkludent.

Daher stehen Sie als Autor fest.

§ 123 StGB (Hausfriedensbruch) beinhaltet, daß jemand unbefugt in Wohnungen, Geschäftsräume eindringt oder sich auf fremde Grundstücke begibt und dort aufhält.

Meistens beginnt die Tat aber erst, wenn sich diese Person trotz Aufforderung Berechtigter nicht unverzüglich entfernt.

Vorher müßte das Betreten m.E. deutlich sichtbar durch Schilder oder eine Umfriedung als nicht erlaubt oder unerwünscht erkennbar sein.

Ein offenes Feld ist kein Tatort für einen Hausfriedensbruch, ebensowenig wie eine Ruine.

Das ist von Gefahrenwarnungen daher zu differenzieren.

Im Falle einer Strafanzeige ist dabei immer noch nicht die konkreten Umstände geklärt, wie Sie zum Fotoplatz gelangt sind.

Sicher ist aber, dass Sie niemand aufgefordert hatte, das Gelände zu verlassen und Sie sich dem widersetzt haben.

Rein theoretisch ist daher eine Strafanzeige denkbar, ich gehe aber davon aus, dass die Staatsanwaltschaft dieser keine Folge leisten wird.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. Dezember 2023 | 20:43

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