ich vermiete eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit zwei Dachterrassen. Eine Dachterrasse gehört zum Sondereigentum, an der anderen besteht ein dauerndes und ausschließliches Sondernutzungsrecht gem. § 15 WEG. In der Teilungserklärung steht folgendes:
"Der Sondernutzungsberechtigte ist gegenüber jedermann so zu behandeln, wie wenn der Gegenstand des Sondernutzungsrechtes in seinem Sondereigentum stünde. Dies gilt insbes. für die Nutzen und Lasten, die Steuern und sonstigen öffentlichen und privaten Abgaben, die Eigentümerhaftung sowie die Ansprüche der öffentlichen und privaten Ver- und Entsorgungsbetriebe, ferner für die Instandhaltung und Unterhaltung sowie Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht."
Meine Fragen sind:
- Wer muss für die Kosten aufkommen, wenn es bei den Dachterrassen zu Schäden kommt - die Eigentümergemeinschaft oder ich?
- Macht es einen Unterschied, ob die Schäden einfach "altersbedingt" auftreten oder z.B. nach einem Wetterereignis?
- Macht es einen Unterschied, wie sich der Eigentümer um die Dachterrasse "gekümmert" hat?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gemäß der von Ihnen zitierten Regelung in der Teilungserklärung sind Sie als Sondernutzungsberechtigter für die Instandhaltung und Unterhaltung der Dachterrasse verantwortlich. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich für die Kosten aufkommen müssen, wenn es zu Schäden an der Dachterrasse kommt.
DENN: Die Kosten des Sondereigentums trägt grundsätzlich jeder Sondereigentümer selbst. Nach der von Ihnen zitierten Regelung in der Teilungserklärung ist der Sondernutzungsberechtigte wie Sondereigentümer zu behandeln. Das bedeutet, dass unter anderem die Instandhaltungspflicht für das Gegenstand des Sondernutzungsrechts auf dem entsprechenden Sondernutzungsberechtigten liegt.
Die Kosten dafür fallen zu Lasten des Sondernutzungsberechtigten.
Das bestätigt auch der BGH (BGH, Urt. v. 28.10.2016 – V ZR 91/16):
Zitat:
Wird einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, hat er im Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
2. Ob die Schäden altersbedingt oder durch ein Wetterereignis entstanden sind, macht in der Regel keinen Unterschied. Sie sind als Sondernutzungsberechtigter für die Instandhaltung und Unterhaltung der Dachterrasse verantwortlich, unabhängig von der Ursache der Schäden.
3. Wenn Sie sich nicht ordnungsgemäß um die Dachterrasse gekümmert haben und dadurch Schäden entstanden sind, kann dies unter Umständen Auswirkungen auf Ihre Haftung haben. Wenn Sie beispielsweise notwendige Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, könnten Sie für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden. Beachten Sie bitte hierzu § 14 Nr. 1 WEG:
Zitat:
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1.die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann und dass die genaue Beurteilung der Rechtslage von weiteren, mir nicht bekannten Umständen abhängen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.