Haftpflicht will Wasserschaden nicht übernehmen

4. Juni 2008 08:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag
Im Keller in der von mir gemieteten Wohnung ist während des Waschvorganges die Waschmaschine ausgelaufen. Das Wasser kam durch den Waschmitteleinfüllkasten.Relativ schnell bemerkten wir das auslaufen und konnten so schlimmeres verhindern. Ich meldete diesen Schaden sofort meiner Haftpflichtversicherung. Die sagten wir sollten sofort alles unternehmen um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Unsere Vermieter holten eine Firma die aufgrund von Bohrungen im Boden feststellte, das eine menge Feuchtigkeit im Boden war und stellte mehrere Trockengeräte im Keller auf.
Nun zu meinem Problem. Meine Haftpflicht will den Schaden nicht übernehmen mit der Begründung es liege kein Verschulden meinerseits vor. Sie meint das wäre eine Scdhaden für den die Gebäudeversicherung des Vermieters aufkommen muss. Unsere Vermieter haben aber auch nur eine Gebäudeversicherung gegen Feuer. Wir selbst sind gemäß Mietvertrag an keiner Versicherung beteiligt.

4. Juni 2008 | 09:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Die Kernfrage ist, ob Sie ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden am Gebäude trifft.

Dies wäre dann der Fall, wenn Sie verpflichtet wären, den Waschvorgang zu überwachen. Bestünde eine solche Verpflichtung. Hätten Sie fahrlässig gehandelt, indem Sie den Keller während des Waschvorgangs verlassen haben.

Die Rechtsprechung hat eine solche erhöhte Überwachungspflicht dann angenommen, wenn der Mieter Veranlassung hatte, die Waschmaschine während des Waschvorgangs im Auge zu behalten, beispielsweise weil es sich bereits um ein altes Gerät oder um alte Zuleitungen (Schläuche) gehandelt hat.

Die Gerichte stellen im Streitfall auch darauf ab, wie lange Sie während des Laufs der Waschmaschine abwesend gewesen sind. So wird einerseits die Auffassung vertreten, daß eine Abwesenheit von 15 bis 20 Minuten bereits als grob fahrlässig anzusehen sei. Andere Gerichte erlauben eine längere Abwesenheit.

Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aus dem Jahr 2001, abgedruckt in NJW-RR 2002, Seite 97 . Das OLG Koblenz hatte die Auffassung vertreten, grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, wenn der Betreffende die Waschmaschine über einen Zeitraum von 2 bis 3 Stunden unbeaufsichtigt gelassen habe. Aufgrund der heutigen Technik von Waschmaschinen und Waschmaschinenanschlüssen sei auch ein Verlassen der Wohnung bzw. des Hauses nicht als grob fahrlässig zu werten. Es müsse lediglich sichergestellt sein, daß die Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt wird.

2.

Wenn ich davon ausgehe, daß Sie keinerlei Veranlassung gehabt haben, mit dem Defekt an der Waschmaschine rechnen zu müssen, müssen Sie auch nicht für den entstandenen Schaden haften. Insoweit wäre Ihr Haftpflichtversicherer mit seiner Argumentation, Ihrerseits liege kein Verschulden vor, im Recht. Die Rechtsfolge in diesem Fall ist, daß der Vermieter die Wohnung instandsetzen muß.

3.

Ich empfehle, einen Anwalt aufzusuchen. Sie können sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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