Werter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Die Schenkung ist grundsätzlich nicht ungültig, nur weil das Schenkungsvermögen unrechtmäßig durch die Einnahme von Sozialhilfegeldern angespart wurde. Allerdings könnte hier tatsächlich eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegen, wenn Sie bei Abschluss des Schenkungsvertrages davon ausgegangen sind, dass das Schenkungsvermögen rechtmäßig erworben wurde und diese Annahme für Sie von wesentlicher Bedeutung war. In diesem Fall könnten Sie eine Anpassung des Vertrages verlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Es sollte hierbei aber dennoch feststehen, daß die Sozialhilfe zu Unrecht erhalten und dann erst angespart wurde.
2. Eine steuerfreie Rückabwicklung der Schenkung könnte grundsätzlich möglich sein, wenn die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen und Sie deshalb vom Vertrag zurücktreten. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Zuwendung nach dem Erbschaftssteuergesetz, sondern nur um eine Rückabwicklung eines zivilrechtlichen Vertrages, der meines Erachtens steuerneutral ausfallen dürfte.
3. a) Eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige eines Betrugs könnte grundsätzlich in Betracht kommen, allerdings nur, wenn Sie eine Garantenstellung innehaben, was in der Regel bei bloßer Kenntnis von Straftaten Dritter nicht der Fall ist. Vorliegend scheidet meines Erachtens eine Strafbarkeit also aus.
b) Eine Strafbarkeit wegen Erwirtschaftung von Zinseinnahmen durch Gelder aus illegaler Herkunft könnte ebenfalls in Betracht kommen, allerdings nur, wenn Sie die illegalen Umstände kannten oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.
4. Die veränderten Umstände nach Vertragsabschluss könnten Sie beispielsweise durch Zeugenaussagen, Schriftverkehr oder andere Beweismittel belegen. Eine beidseitige Einverständniserklärung zur Rückabwicklung der Schenkung könnte ebenfalls hilfreich sein.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskünfte nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellen und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Fricke,
herzlichen Dank für Ihre Zeit und Arbeit hinter diesen Antworten.
Eine Nachfrage zu Ihrer Antwort wären da:
Ihre Antwort zu Frage 1:
"... Die Schenkung ist grundsätzlich nicht ungültig, nur weil das Schenkungsvermögen unrechtmäßig durch die Einnahme von Sozialhilfegeldern angespart wurde. Allerdings könnte hier tatsächlich eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegen, wenn Sie bei Abschluss des Schenkungsvertrages davon ausgegangen sind, dass das Schenkungsvermögen rechtmäßig erworben wurde und diese Annahme für Sie von wesentlicher Bedeutung war. In diesem Fall könnten Sie eine Anpassung des Vertrages verlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Es sollte hierbei aber dennoch feststehen, daß die Sozialhilfe zu Unrecht erhalten und dann erst angespart wurde."
Die Nachfrage:
Die Sozialhilfe ist im Detail zu 100% zu recht beantragt und bewilligt worden. Erst in den darauffolgenden Anträgen sollen die Vermögenverhältnisse nicht aktualisiert worden sein.
Wär eine nachträgliche Vertragsanpassung denkbar, indem man zusätzliche Widerrufsrechte zur Strafprävention zugunsten des Beschenkten hinzufügt, sodass der Schenker im Worst Case geschützt werden könnte?
Wenn ja, wie könnten derartige Widerrufsrechte-Formulierungen aussehen?
Wahrscheinlich reizt das nun die Nachfrage-Option sehr aus. Die "Ratsuchenden" freuen sich umso mehr, wenn Sie hierfür dennoch weiterhelfen könnten.
Vielen Dank im Voraus, herzliche Grüße und eine schöne Weihnachtszeit!
Werter Nachfragender,
Eine nachträgliche Vertragsanpassung ist grundsätzlich möglich, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind. Sie könnten also gemeinsam mit dem Schenker eine Ergänzung des Schenkungsvertrages vereinbaren, in der zusätzliche Widerrufsrechte festgelegt werden.
Eine solche Klausel könnte beispielsweise so aussehen:
Zitat:"Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass das Schenkungsvermögen ganz oder teilweise aus unrechtmäßig erlangten Sozialhilfeleistungen besteht, ist der Beschenkte berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten. Der Schenker verpflichtet sich in diesem Fall, das Schenkungsvermögen zurückzunehmen und den Beschenkten von allen daraus resultierenden rechtlichen und finanziellen Folgen freizustellen. "
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine solche Klausel nur dann wirksam ist, wenn der Schenker tatsächlich Kenntnis von den unrechtmäßig erlangten Sozialhilfeleistungen hatte oder diese zumindest billigend in Kauf genommen hat. Andernfalls könnte die Klausel als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen werden.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.
MFG
Fricke
RA