Gesellschaftsform wenn Ehepartner eine Wohnung vermieten

| 24. November 2023 15:25 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Vermieter treten als Herr und Frau X auf. Diese Gesellschaftsform gibt es in Deutschland nicht. Die Miete soll auf ein Konto des Herrn X überwiesen werden. Briefumschläge ziert ein GmbH-Stempel.

Ich kenne es so, dass wenn Ehepartner gemeinsam eine Wohnung vermieten, sie dann zumindest eine GbR gründen. Dürfen die Ehepartner ohne GbR oder eine andere Gesellschaftsform so am Markt auftreten? Welche Konsequenzen kann das für mich bzw. für die beiden haben, wenn sie es nicht dürfen und trotzdem tun?

Mit freundlichen Grüßen

24. November 2023 | 16:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


In Deutschland ist es durchaus möglich, daß Ehepartner gemeinsam als Vermieter auftreten, ohne daß sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oder eine andere Gesellschaftsform gründen müssen.


Welchen Zweck das Ehepaar mit dem wahlweisen Auftreten mit einer nicht-existenten Gesellschaftsform, oder als „GmbH" verfolgt, ist natürlich von außen schwer zu beurteilen.


Bei dem Auftreten als GmbH wird gemeinhin eine Haftungsbegrenzung beabsichtigt.

Allerdings wird dies eben nur durch entsprechende Gesellschaftsgründung und Eintragung erreicht.


Wenn Personen als „GmbH" ohne Bestehen einer entsprechenden Gesellschaft auftreten, haften sie persönlich und ohne Haftungsbeschränkung.

Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GmbHG:

„§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch."


Nach alledem sehe ich für Sie selbst bei dem Mietverhältnis keine rechtlichen Konsequenzen, sie können den Mietvertrag dergestalt handhaben, daß die beiden natürlichen Personen ihre Vermieter sind.


Daher müssen Sie wie gewöhnlich ihre Mietzahlungen leisten und ihre sonstigen Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 24. November 2023 | 16:47

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