Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall handelt es sich um zwei getrennte Verträge, den Arbeitsvertrag und den Mietvertrag. Die Verjährungsfristen für die Ansprüche aus diesen Verträgen sind daher auch getrennt zu betrachten.
Die Mietforderungen des Vermieters verjähren grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Die Ausschlussfristen des Arbeitsvertrages gelten hingegen nur für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag selbst und haben auf die Mietforderungen keine Auswirkungen.
In Ihrem Fall würde das wahrscheinlich bedeuten, dass die Mietforderungen des Vermieters für die letzten drei Jahre noch nicht verjährt sind, sofern die Verjährung nicht anderweitig gehemmt wurde. Die Zinsforderungen richten sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
Letztliche Klarheit hat man aber nur, wenn man sich alle betreffenden Klauseln beider Verträge ansieht.
So kann es sein, dass der Arbeitgeber und Vermieter berechtigt, aber eben nicht verpflichtet ist, die Mieten einzubehalten.
Vor diesem Hintergrund ist es der sicherste Weg, sich vorsichtshalber auf die Verjährungseinrede und die Ausschlussfrist chriftlich zu berufen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Einschätzung darstellt
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
herzlichen Dank für die rasche Beantwortung.
Im Mietvertrag steht: "Der Gesamtmietzins einschließlich aller Vorauszahlungsbeiträge und Nebenkosten wird monatlich zum 15. des Monats von beiden Arbeitnehmern bzw. Mietern jeweils zur Hälfte vom Gehalt einbehalten."
Diese Vermischung von Arbeitnehmer- und Mietereigenschaft unter Einbeziehung des Gehalts war der Hintergrund meiner Frage. Ob diese Verquickung nicht zu Gunsten des Mieters/Arbeitnehmers auszulegen ist.
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen zitierte - nach meiner ersten Einschätzung zulässige - Klausel aus dem Mietvertrag stellt eine Vereinbarung über die Art der Zahlung der Miete dar. Sie regelt, dass die Miete direkt vom Gehalt einbehalten wird. Diese Vereinbarung hat jedoch keinen Einfluss auf die Verjährung der Mietforderungen.
Die Vermischung von Arbeitnehmer- und Mietereigenschaft unter Einbeziehung des Gehalts ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts.
Es handelt sich hierbei um zwei getrennte Verträge, die jeweils eigenen rechtlichen Regelungen unterliegen.
Vor diesem Hintergrund ist es aber wie gesagt der sicherste Weg, sich vorsichtshalber auf die Verjährungseinrede und die Ausschlussfrist schriftlich zu berufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen