Recht als Untermieter / 'Unterpächter'

2. Juni 2008 12:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Guten Tag !
Aktuell habe ich einen gastronomischen Betrieb gepachtet.
Ich bin Unterpächter des Hauptpächters der Gewerbeeinheit.
Der Pachtvertrag endet am 31.12.2009, sowohl für mich, als auch für den Hauptpächter.
Der Verpächter hat der Unterverpachtung zugestimmt.

Zum 31.12.2009 wurde eine Option von 5 weiteren Jahren vereinbart zwischen Hauptpächter und Verpächter, die der Verpächter zustimmen muss.
Seitens des Hauptpächters wurde auch mir als Unterverpächter dieses Optionsrecht eingeräumt per schriftlichen Vertrag.
Der Verpächter möchte die Immobilie nun zum 31.12.09 verkaufen.
Die Gewerbeeinheit wird dann nicht mehr gastronomisch genutzt und kann dann von mir nicht weiterbetrieben werden.
Der Hauptpächter wird die 5 Jahres Option nicht ziehen.
Kann er das, ohne Rücksprache mit mir ?

Habe ich kein Recht als Unterverpächter auf Option ?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Bestand Ihres Unterpachtvertrags ist grundsätzlich unabhängig vom Bestand des Hauptpachtvertrags, sofern Sie vertraglich nicht etwas anderes vereinbart haben. Das bedeutet, daß sich Ihre Rechte gegen Ihren Verpächter allein nach Ihrem Pachtvertrag richten.

Sie können daher rein rechtlich Ihr Optionsrecht wahrnehmen. Allerdings wird der Hauptpächter nicht mehr in der Lage sein, seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag zu erfüllen, wenn er nicht mehr Pächter ist. Ihnen stünden dann Schadensersatzansprüche zu.

Sie können jedoch nicht von dem Hauptpächter verlangen, daß er sein Optionsrecht nur nach Rücksprache mit Ihnen wahrnimmt bzw. ablehnt. Hinsichtlich des Hauptpachtvertrags stehen Ihnen nämlich grundsätzlich keine Rechte zu.

Beachten Sie jedoch, daß sich Ihre konkreten Ansprüche in erster Linie nach dem Pachtvertrag richten, in dem etwas abweichendes geregelt sein kann. Daher sollten Sie auch dort nachsehen, welche Rechte Ihnen zustehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2008 | 08:27

Sehr geehrte Frau Richter !

Würden ggf. entstehende Schadensersatzansprüche meine Verbindlichkeiten gegenüber Banken ( über Ende 2009 hinaus ) und der entgangene Gewinn für die weiteren 5 Jahre decken, oder nur daraus resultierende Teilbereiche ?

Hochachtungsvoll

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2008 | 09:22

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen eines Schadensersatzanspruches werden Sie nicht mit Erfolg den entgangenen Gewinn für 5 Jahre geltend machen können. Als Inhaber eines Schadensersatzanspruchs trifft Sie immer auch eine Schadensminderungspflicht. Sie müssen daher versuchen, den Ihnen entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. In Ihrem konkreten Fall bedeutet dies, daß Sie geeignete Ersatzräume suchen müssen, in denen Sie möglichst bald wieder Umsätze generieren können.

Auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber den Banken trifft sie eine Schadensminderungspflicht. Sie müssen daher versuchen, Ihre Verbindlichkeiten durch andere Einnahmen zu erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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