Guten Tag,
Wir haben eine Immobilie gekauft; im Kaufvertrag als Zieltermin zum Eigentumsübergamg den 1.11.23 vereinbart.
Aufgrund behördlicher Verzögerungen (u.a. Verzicht Vorkaufsrecht der Gemeinde) haben wir erst am 10.11. (Schreiben datiert vom 9.11.) vom Notar die Kaufpreiszahlungsaufforderung erhalten.
Darin müssen wir einen Teil an die finanzierende Bank des Verkäufers, den Rest direkt auf das Konto des Verkäufers überweisen, Dies ist nachvollziehbar.
Die finanzierende Bank des Verkäufers hatte jedoch bereits am 17.10. dem Notar eine Zahlungsaufforderung bis 30.10. übersandt mit dem Hinweis, das ab 30.10. täglich Verzugszinsen in Höhe von 92€ fällig wären. Der Notar fordert uns entsprechend in der Kaufpreisfälligkeitsanzeige auf, anteilig den Kaufpreis plus dieser Verzugszinsen ab dem 30.10. (damit rückwirkend!?) zu zahlen.
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Wir stimmen aber dieser Verzugszinszahlung nicht zu, da wir nach unserer Einschätzung noch gar nicht im Verzug sind, da wir die Kaufpreisfälligkeitsanzeige selbst erst vor 48 Stunden erhalten haben und doch normalerweise eine Frist zur Zahlung von 2 Wochen haben, korrekt?
Fragen daraus:
1) sind wir trotzdem zur Zahlung der Verzugszinsen an die Bank des Verkäufers verpflichtet?
2) wenn ja, können wir dann die Restzahlung an den Verkäufer um diese von uns zu zahlenden Verzugszinsen kürzen, da wir gemäß Vertrag ja nur den vereinbarten Kaufpreis schuldig sind (und selbst ja noch nicht im Zahlungsverzug sind)
3) oder ignorieren wir die Verzugszinsforderung der Verkäufer-Bank und zahlen nur die Netto-Beträge ohne Zinsen, um auf die Kaufpreissumme zu kommen?
Herzlichen Dank für eine schnelle Rückmeldung, da wir heute die Zahlungen anweisen wollen.
zur Zahlung der Zinsen sind Sie nur dann verpflichten, wenn Sie sich in Verzug befinden. Das wäre der Fall bei
- Nichtleistung,
- Fälligkeit der Leistung,
- Mahnung (falls nicht entbehrlich),
- Verschulden.
Und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegen die Voraussetzungen hier auch dann vor, wenn Sie sich mit einer 14-tägigen Zahlungsfrist ggfs. irren (denn die müsste ausdrücklich vereinbart werden).
Daher ist die Aufforderung des Notars nicht nachvollziehbar, es sei denn im noch zu prüfenden Notarvertrag ist eine besondere Fälligkeitsklausel auf den 30.10.2023 vereinbart. Sie sollten die Forderung also (voreheltlich der Vertragsprüfung) zurückweisen.
Denn eine AUfrechnung wird so nicht möglich sein, d.h. Sie können nicht einseitig verrechnen.