Heizungsanlage Anteil an Reparatur

10. November 2023 18:16 |
Preis: 48,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:35

Hallo,

Seit Montag läuft bei uns keine Heizung.
Das Haus gehört zu etwa 19% meinem Mann, 81% zweitem Eigentümer. Er hat seinen Anteil im 2019 gekauft.
Mein Mann hat das Haus gebaut und Eigentümer vom Anfang.
Früher hatten die zwei Eigentümer ein gemeinsames Konto für Aufwendungen in gemeinsamen Bereichen (Treppenhaus, Heizung, Heizöl etc.). Die Verwaltung wurde vom Dritten übernommen.
Jetzt macht die Verwaltung der zweite Eigentümer.
Seit Montag haben wir keine Heizung und kein heißes Wasser.
Bei Fragen: wann wird die Anlage repariert, bekommen wir die Antwort: wir sind dran. Angeblich heute Nachmittag sollte ein Installateur kommen und die Anlage reparieren. Keiner war da.
Mein Mann will die Reparatur-Gesamtkosten nicht übernehmen, da sein Anteil etwa 19% beträgt.
Was für Rechte haben wir in dieser Situation?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

10. November 2023 | 19:33

Antwort

von


(912)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihr Mann hat als Miteigentümer des Hauses das Recht auf eine funktionierende Heizung und Warmwasserversorgung, da dies zum Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne von Par. 18 Abs. 2 WEG gehört. Weil die Heizungsanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört, sind grundsätzlich alle Eigentümer für die Instandhaltung und Reparatur verantwortlich, entsprechend ihrer Eigentumsanteile.
Sollte der andere Eigentümer sich weigern, seinen Anteil an den Kosten zu tragen, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Sie könnten beispielsweise eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragen, um die sofortige Reparatur der Heizungsanlage zu erzwingen. Zudem könnten Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Sie aufgrund der fehlenden Heizung und Warmwasserversorgung zusätzliche Kosten hatten, beispielsweise für alternative Heizmöglichkeiten oder Unterkunft.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2023 | 19:32

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Kann ich als Ehefrau (ich bin keine Eigentümerin, mein Mann ist Eigentümer) eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragen und Schadensersatzansprüche geltend machen Schadensersatzansprüche geltend machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2023 | 20:35

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Da Sie nicht Eigentümerin sind, stehen Ihnen keine Ansprüche im Hinblick auf Schäden, die Ihrem Ehemann entstanden sind, zu. Sofern Ihnen direkt ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen geltend machen

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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