Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rücknahme der Baugenehmigung durch die Baubehörde anstatt durch ein förmliches Urteil des Gerichts hat in erster Linie den Vorteil, dass es kein rechtskräftiges Urteil gibt, das Ihre Baugenehmigung für rechtswidrig erklärt. Dies könnte in zukünftigen Verfahren von Vorteil sein, da es keine rechtskräftige Entscheidung gibt, die Ihre Baugenehmigung für ungültig erklärt.
Die Aufforderung der Baubehörde, die Baugenehmigung und die genehmigten Pläne zurückzusenden, dient dazu, den "Rechtsschein" aufzuheben, dass Sie immer noch eine gültige Baugenehmigung haben. Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Sollten Sie dies nicht tun, könnte die Baubehörde weitere rechtliche Schritte einleiten.
In Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ist zu beachten, dass diese nur in Betracht kommen, wenn die Verwaltung rechtswidrig gehandelt hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die ursprüngliche Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde oder die Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig war. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der genauen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltung gelten grundsätzlich die allgemeinen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese betragen in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gelten die Fristen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
Hier müsste aber erst einmal ein neuer Antrag auf eine (gleich- oder anderslautende) - neue - Baugenehmigung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und keine spezifische Rechtsberatung ersetzen können.
Für diesen neuen Antrag würde ich mich anwaltlich beraten und ggf. vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie sprechen die Möglichkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an. Nach Studium der Lieteratur bin ich auf den § 51 VwVfG gestoßen, die Gründe für einen Wiederaufgreifungsgrund sin m.E. gegeben und auch i.S. Schadensersatz haben sich neue Perspektiven eröffnet, dazu sende ich Ihnen per e-mail ein aktuelles Dokument. Auch frage ich mich, welche "mobilisierende" Funktion die der lokalen Baubehörde übergeordnete Aufsichtsbehörde übernehmen könnte.
Vielleicht können wir die Situation und Strategie in einem persönlichen Gespräch erörtern wenn Sie das erwähnte Dokument gelesen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich danke für die zusätzlichen Informationen.
Die Wiederaufgreifung des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist in der Tat eine Möglichkeit, die Sie in Betracht ziehen könnten. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufgreifung des Verfahrens sehr streng. Es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt wurden und die eine für Sie günstigere Entscheidung herbeiführen könnten. Zudem dürfen Sie diese neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht schuldhaft versäumt haben, im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen.
In Bezug auf Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ist zu beachten, dass diese nur in Betracht kommen, wenn die Verwaltung rechtswidrig gehandelt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die genauen Umstände müssten hier im Einzelfall geprüft werden.
Soll ich also hier ein Angebot für ein Telefonat nächste Woche unterbreiten?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt