Besteuerung Gewinne aus Kryptowährungen bei Entsendung

5. November 2023 20:42 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich bin aktuell vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt und führe auch dort meine Einkommensteuer ab. Ende des Jahres läuft die Entsendung ab und ich kehre nach Deutschland zurück. Ab 1.1.24 somit wieder steuerpflichtig in Deutschland. Meine Frage nun, wenn ich heute Kryptowährungen(Spot) kaufe und diese nach mindestens einem Jahr Haltefrist verkaufe, sind diese dann auch steuerfrei? Spielt es eine Rolle, dass ich während des Erwerbs in einem anderen Land steuerpflichtig bin (in dem Kryptogewinne immer steuerpflichtig sind, unabhängig von der Haltedauer), oder ist nur der Zeitpunkt des Verkaufs ausschlaggebend? Also dann wenn die deutschen Steuerregelungen wieder für mich gelten, und nach meinem Verständnis steuerfrei. Aber möchte auf Nummer sicher gehen und daher die Frage hier :) Ansonsten würde ich den Kauf auf den 1.1.24 verschieben.
Vielen Dank

5. November 2023 | 21:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr steuerfrei sind. Dies gilt unabhängig davon, wo Sie sich zum Zeitpunkt des Kaufs aufgehalten haben. Allerdings ist zu beachten, dass Sie während Ihrer Entsendung ins Ausland dort steuerpflichtig sind. Wenn das Land, in dem Sie steuerpflichtig sind, Kryptogewinne immer besteuert, unabhängig von der Haltedauer, dann könnten Sie dort steuerpflichtig sein, wenn Sie die Kryptowährungen während Ihrer Entsendung kaufen und innerhalb des Zeitraums Ihrer Steuerpflicht dort verkaufen. Wenn Sie jedoch die Kryptowährungen während Ihrer Entsendung kaufen und erst nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland und nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkaufen, dann sollten die Gewinne in Deutschland steuerfrei sein. Der Zeitpunkt des Verkaufs und der Ort Ihrer Steuerpflicht zu diesem Zeitpunkt sind entscheidend.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin


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