Sehr geehrter Fragensteller,
grundsätzlich ist es so, dass der Vorstand eines Vereins das Recht hat, bestimmte Aufgaben und Funktionen an andere Mitglieder oder sogar Nicht-Mitglieder zu delegieren. Dies kann auch die Abgabe von Erklärungen im Namen des Vorstands beinhalten. Allerdings muss diese Bevollmächtigung in der Regel schriftlich erfolgen und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben sein.
Sie haben als betroffene Person das Recht, die Vorlage dieser Bevollmächtigung zu verlangen. Sollte diese nicht vorgelegt werden können, könnte dies ein Indiz dafür sein, dass die Erklärung eigenmächtig und ohne entsprechende Befugnis abgegeben wurde.
Was den Vorstandsbeschluss angeht, so ist es richtig, dass in der Regel der gesamte Vorstand für bestimmte Entscheidungen zuständig ist und nicht einzelne Mitglieder. Allerdings kann es auch hier Ausnahmen geben, wenn dies in der Satzung des Vereins so vorgesehen ist. Auch hier haben Sie das Recht, die Vorlage des entsprechenden Beschlusses zu verlangen.
Sollte der Vorstand sich weigern, diese Unterlagen vorzulegen, könnten Sie rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Welche rechtlichen Schritte wären im Falle einer Weigerung zu tätigen? D.h. welche Art von Klage vor welchem Gericht?
Anfechtungsklage? Die könnte ja verloren gehen, wenn dann doch eine Bevollmächtigung vorliegt oder angefertigt wird und ich bleibe dann auf den Kosten sitzen, obwohl die rechtswidrige Weigerung durch den Vorstand zu verantworten ist, oder?
Oder eine Auskunftsklage auf Vorlage der korrekten Bevollmächtigung und des Vorstandsbeschlusses?
Sehr geehrter Fragensteller,
Im Falle einer Weigerung könnten Sie eine sogenannte Feststellungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Mit dieser Klage könnten Sie feststellen lassen, ob die Person, die die Erklärung abgegeben hat, dazu berechtigt war oder nicht. Sollte sich herausstellen, dass die Person nicht dazu berechtigt war, könnte dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen.
Eine Anfechtungsklage wäre in diesem Fall eher ungeeignet, da sie voraussetzt, dass ein rechtswidriger Zustand beseitigt werden soll. Hier geht es aber zunächst einmal darum, festzustellen, ob überhaupt ein rechtswidriger Zustand vorliegt.
Eine Auskunftsklage könnte ebenfalls in Betracht kommen. Mit dieser könnten Sie den Verein dazu verpflichten, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Mit freundlchen Grüße
RA Saeger