Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage, wie lange der Makler nach Beendigung des Maklervertrages noch einen Provisionsanspruch hat, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Grundsätzlich gilt, dass der Makler einen Provisionsanspruch hat, wenn der Hauptvertrag (also der Kaufvertrag) aufgrund seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird.
Die von Ihnen angesprochene Liste mit den Namen der Personen, die das Exposé heruntergeladen haben, könnte als Nachweis der Maklertätigkeit dienen. Allerdings muss der Makler nachweisen, dass der Kaufvertrag aufgrund seiner Tätigkeit zustande gekommen ist. Dies könnte im Einzelfall schwierig sein, insbesondere wenn der Kaufvertrag erst einige Zeit nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird.
In Bezug auf die zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs gibt es unterschiedliche Auffassungen. Einige Gerichte gehen davon aus, dass der Provisionsanspruch des Maklers nach einer gewissen Zeit erlischt, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt. Diese Fristen bewegen sich in der Regel zwischen 3 und 12 Monaten nach Beendigung des Maklervertrages. Andere Gerichte sehen keinen automatischen Wegfall des Provisionsanspruchs nach einer bestimmten Zeit.
Neben dem Zeitablauf wird in der Regel auch auf die sonstigen Umstände des Kaufs abgestellt. Wenn es beispielsweise erhebliche Preisabweichungen zwischen Kaufpreis und dem im Exposé ausgewiesenen Verkaufspreis, dann spricht dies gegen eine Kausalität.
D.h. es gibt keine starre Frist. Unabhängig davon, wann man noch von einer Kausalität der Maklerleistung ausgehen kann, gibt es noch ergänzend die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese gilt grundsätzlich auch für den Provisionsanspruch des Maklers. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass der Makler seinen Provisionsanspruch grundsätzlich bis zu drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages geltend machen kann.
Sollten Sie mit einem Interessenten aus der Liste des Maklers einen Vertrag abschließen, könnte es auch sinnvoll sein, mit dem Makler zu verhandeln und eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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