Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"wie ist diese Erklärung auszufüllen? Ich möchte weitere Wartezeiten und eine eventuelle Ablehnung vermeiden"
In der "Erklärung zur Haushaltszugehörigkeit und zur Zahlung von Barunterhalt" sollten Sie durchgehend wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie sollten auch angeben, dass Ihre Exfrau keinen Unterhalt zahlt. Es ist wichtig, dass Sie alle Angaben wahrheitsgemäß machen, da falsche Angaben ohnehin zu einer Ablehnung des Antrags führen können.
Wohnt Ihre Tochter also nicht in Ihrem Haushalt - wie ich aus dem Auseinanderfallen von Ihrem Wohnort mit dem angegebenen Wohnort der Tochter vermute - so kommt es für den Anspruch auf Kindergeld Ihrer Tochter laut dem Formular der Familienkasse auf Folgendes an:
Zitat:Falls solche Kinder in Schul- oder Berufsausbildung
stehen, kann anstelle einer Lebensbescheinigung auch eine Schul- oder
Ausbildungsbescheinigung eingereicht werden, die jedoch nicht älter als sechs Monate sein
darf. Die entsprechenden Bescheinigungsvordrucke erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse
Da Ihre Tochter studiert, sollte hier die Studienbescheinigung reichen, welche Ihre Tochter leicht und zeitnah erhalten kann. Zur Vermeidung von weiteren Verzögerungerungen sollten Sie dieses aber mit der zuständigen Familienkasse vorab abklären, da es im April 2023 einen Wechsel von Erst- zum Zweitstudium gab. Daher vermute ich, dass die Immatrkulationsbescheinigung der Universität Köln auch notwendig sein wird und bei der Familienkasse noch nicht vorliegt.
Frage 2:
" kann für den April noch Kindergeld beantragt werden? Der Antrag wurde rechtzeitig von meiner Exfrau gestellt. Aber durch Prüfung, Ablehnung und Information, dass ich Antragsteller sein muss verging so viel Zeit, dass mein Antrag erst in 05/2023 gestellt werden konnte. Faktisch geht unserer Tochter also der April verloren."
Nicht ganz, wenn Sie jetzt schnell und nachweisbar der Familienkasse mitteilen, dass Ihr Antrag vom Mai 2023 auch den Monat April 2023 mitumfassen soll. Weisen Sie dabei darauf hin, dass nach Ihrer Ansicht ab April 2023 ein Kindergeldanspruch Ihrer Tochter besteht, letztmalig Kindergeld aber nur bis zum März 2023 bezogen wurde. Dazu können Sie auch noch ganz kurz den Ablauf der Ereignisse schildern.
Grundsätzlich kann nämlich Kindergeld rückwirkend für die letzten sechs Monate vor Antragstellung gezahlt werden. Da Ihre Exfrau den Antrag im März 2023 gestellt hat, sollte es möglich sein, Kindergeld für April 2023 zu erhalten. Allerdings hängt dies von den genauen Umständen ab und kann nicht abschließend beurteilt werden, ohne die genauen Details zu kennen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -