Generalvollmacht nach Hausübertragung

| 11. Oktober 2023 12:48 |
Preis: 44,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir als Eltern haben unserem Sohn in Rostock lebend unser Haus in Jena zum 1.1.23 übertragen mit Nießbrauch.Wir möchten in Abstimmung mit unserem Sohn eine Generalvollmacht erstellen, die uns die Vertragsgestaltungen, die nötig sind,auch weiterhin zu organisieren,
abzustimmen und zu unterzeichnen.
Das gilt vor allem für Verwalterverträge für das Haus mit 3
Mietparteien so, wie es von uns gehändelt wurde.Das trifft auch für Kosten zu,die auf die Mieter umgelegt
werden. )Grundsteuer, Gartenpflege )
usw.Die Frage ist ob und wie eine solche Generalvollmacht verfasst werden soll, evtl. mit Vorlage.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Leo

11. Oktober 2023 | 15:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Generalvollmacht kann grundsätzlich dazu genutzt werden, um alle Angelegenheiten, die das übertragene Haus betreffen, weiterhin zu regeln. Sie sollten jedoch beachten, dass eine solche Vollmacht sehr weitreichend ist und daher sorgfältig formuliert werden sollte.
Eine mögliche Formulierung könnte wie folgt aussehen:
"Generalvollmacht
Hiermit erteilen wir, [Ihre Namen], unserem Sohn [Name des Sohnes], wohnhaft in [Adresse des Sohnes], eine umfassende Generalvollmacht.
Unser Bevollmächtigter ist berechtigt, uns in allen Angelegenheiten, die das von uns auf ihn übertragene Haus in [Adresse des Hauses] betreffen, zu vertreten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Befugnis, Verwalterverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen, Mietverträge zu verwalten, Nebenkostenabrechnungen zu erstellen und alle sonstigen mit der Verwaltung des Hauses zusammenhängenden Tätigkeiten vorzunehmen.
Diese Vollmacht gilt über unseren Tod hinaus und kann jederzeit von uns widerrufen werden.
[Ihre Unterschriften]
Ort, Datum"
Bitte beachten Sie, dass diese Formulierung nur ein Beispiel ist und an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden sollte, auf jeden Fall aber muss eine solche Vollmacht, wenn Sie auch dingliche Geschäfte (Veräußerungen) umfassen soll, notariell beglaubigt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2023 | 16:09

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