Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
In der Tat taucht bei Ausübung des Vorkaufsrechtes für Sie das Problem auf, dass der Käufer die Provision nicht zahlt, weil die Maklertätigkeit für ihn letztlich wirtschaftlich wertlos war. Der Vorkaufsberechtigte wendet ein, mit Ihnen keinen Maklervertrag geschlossen zu haben.
Sie müssen daher Ihren Provisionsanspruch im notariellen Kaufvertrag dergestalt absichern, dass Sie einen Passus aufnehmen lassen, wonach Sie daraus unmittelbar einen Provisionsanspruch gegen den Käufer haben.
Aus dieser Klausel muss eindeutig hervorgehen, dass Ihnen ein eigener Anspruch gegen den Käufer zustehen soll.
In diesem Fall wird diese Zahlungspflicht, weil ein echter Vertrag zugunsten Dritter, vom Vorkaufsberechtigten mit übernommen, und er wird zahlungspflichtig, vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.12.1995, Az.: III ZR 34/95.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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