Re: Befristeter Mietvertrag - Zusatzklausel

22. Mai 2008 19:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


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Der Vermieter moechte einen befristeten Mietvertrag auf 4 Jahre und 2 Wochen) abschliessen. Vertragsbeginn ist der 15.6.2008 und Vertragsende ist 31.6.2012. Der Grund fuer die Befristung wird mit Eigenbedarf (ausfuehrliche Erklaerung) angegeben. Dem Makler habe ich gesagt, dass die Befristung kein Problem darstellt,da wir nicht laenger als vier Jahre in dem Haus wohnen moechten. Ich sagte ihm aber, dass von der Mieterseite her ich eine ordentliche Kuendigungsfrist beibehalten moechte.

Der Mietvertrag wurde nun mit einer Zusatzklausel ausgestattet, die auf die Mietdauer Bezug nimmt:

“Das Mietverhaeltnis ist fuer Mieter wie Vermieter auf vier Jahre und zwei Wochen befristet. Die Mieter koennen allenfalls aus triftigen Gruenden unter Einhaltung der gesetzlichen Kuendigungsfrist fruehestens zum 31. 3. und spaetestens zum 30.8. eines Jahres das Mietverhaeltnis kuendigen, um einen Leerstand des Hauses waehrend der Wintermonate zu vermeiden., soweit sie nicht einen geeigneten Mieter, der uebergangslos in das bestehende Mietverhaeltnis eintritt, vorweisen.”

1. Was waeren “triftige Gruende” fuer eine Kuendigung unsererseits?
2. Was bedeutet die “Sommermonateklausel” wirklich? Muss Ende Dezember gekuendigt werden, um einen Auszug am 31.3. sicherzustellen? Letzter Kuendigungstermin im Jahre waere dann der 31.5. Stimmt das?
3. Was ist ein “geeigneter Mieter”, wer entscheidet ueber die Eignung?
4. Bedeutet “bestehendes Mietverhaeltnis”, dass der Nachmieter nur bis zum Auslauf des urspruenglichen Vertrages in dem Haus bleiben kann?
5. Ist diese Zusatzklausel so schwammig, dass ich auf alle Faelle jederzeit mit der gesetzlichen Kuendigungsfrist aus dem Vertrag rauskann?

Vielen Dank


22. Mai 2008 | 19:57

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.

Grundsätzlich wird eine Vereinbarung dahingehend, daß der Mietvertrag für Sie in Ausnahmefällen schon vor Ablauf der Befristung kündbar ist, zulässig sein, da sie nicht zu Ihrem Nachteil ist.

Auch die Einschränkung auf die Monate April bis August halte ich für in diesem Falle zulässig, da deutlich wird, daß lediglich eine Ausnahme von der ansonsten geltenden Befristung vereinbart sein soll - was dann auch entsprechend auf einzelne Monate beschränkt werden kann.

Problematisch ist aber der Wortlaut der Zusatzvereinbarung, da daraus nicht klar hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen dürfen. Ihre Frage, was denn "triftige Gründe" sind, belegt, daß zwischen Ihnen und den Vermietern darüber keine Einigkeit bestanden hat - eine solche schwammige Klausel birgt bereits künftige Streitigkeiten in sich. Sie wird dadurch nicht unwirksam, auch die gesetzliche Kündigungsfrist wird nicht grundsätzlich gelten - sondern die Klausel müsste im Streitfall durch ein Gericht ausgelegt werden. Dabei wird es dann darauf ankommen, welche "triftigen Gründe" beide Seiten bei Vertragsschluß im Auge hatten.

Ich kann Ihnen deshalb nur empfehlen, konkrete Kündigungsgründe im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung vertraglich festzuhalten, um später genau diesen Streit um Unklarheiten zu vermeiden.

Die Kündigungszeiten haben Sie zutreffend verstanden.

Unklar ist aber auch, was ein geeigneter Nachmieter sein soll. Nach der Rechtsprechung ist darunter ein Mietinteressent zu verstehen, der wirtschaftlich in der Lage ist, in das bestehende Mietverhältnis einzutreten. Gleichwohl empfiehlt es sich, auch diese Klausel zu konkretisieren um späterem Streit zu entgehen.

Im Übrigen bedeutet die Klausel, daß der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis, also bis zum Ablauf der Befristung, in den Vertrag eintritt und kein neues Mietverhältnis begründet werden soll.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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