Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Eigentümer einer Immobilie in Köln.
Die Immobilie ist als Gewerbefläche im Grundbuch eingetragen. In der Teilungserklärung ist die Nutzung als Büro vermerkt. Beim Kauf der Einheit habe ich die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erhalten, die Einheit wohnwirtschaftlich zu vermieten. Das Grundbuch wurde bis heute jedoch nicht geändert. Die Stadt Köln hat seit dem 01.07.2014 ein Verbot zur Zweckentfremdung erlassen. Bezieht sich dieses Verbot auch auf die Nutzungsänderung von einer Gewerbeeinheit in einen „Beherbergungsbetrieb"? Besteht eine reelle Chance, die Genehmigung zur Kurzzeitvermietung zu erhalten?
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Zweckentfremdungsverbot dient dazu zu verhindern, dass vorhandener Wohnraum wegfällt.
Wenn Sie nun eine Genehmigung als Beherbergungsbetrieb anstreben so reduziert das nicht den Bestand an vorhandenem Wohnraum. Sie machen nur aus einem Gewerberaum einen Beherbergungsbetrieb.
Soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen und das eine zulässige Nutzung in dem Gebiet ist, in dem sich der Gewerberaum befindet, dann kann das Vorhaben auch genehmigt werden. Es empfiehlt sich in Ihrem Fall direkt mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um auch dort die Einschätzung für den konkreten Fall zu erfragen und den erforderlichen Antrag zu stellen.