Tagesordnungspunkte Mitgliederversammlung Verein

8. September 2023 12:35 |
Preis: 51,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von


15:09

Guten Tag,

unser Verein beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. In dieser Einladung sind bislang zwei konkrete Tagesordnungspunkte genannt. Ein weiterer ist der Punkt "sonstiges".

Die Einladung enthält den Hinweis, dass 10 Tage vor Beginn der Versammlung Anträge einzureichen sind, die in der Versammlung dann behandelt werden.

Nun geht es konkret um die Frage, ob unter dem Punkt sonstiges weitere Anträge (z. B. Abwahl Vorstand) subsumiert werden können, oder ob es hierfür (also die Abwahl des Vorstandes) eines eigenständigen Antrages mit eigenständigem Tagesordnungspunkt bedarf?

8. September 2023 | 13:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Der Tagesordnungspunkt „Sonstiges/Verschiedenes" ist ein probater und erfolgversprechender Anfechtungsgrund, der entsprechende Abstimmungen aus diesem Thema heraus leicht aus der Welt schaffen kann.

Zwar können die anwesenden Mitglieder in der Versammlung darüber abstimmen, ob über den hinzutretenden Punkt abgestimmt werden soll, aber Mitglieder, die nicht anwesend waren und gewusst hätten, dass dieser Punkt diskutiert wird und darüber abgestimmt werden soll, wären dann ggf. zur Versammlung gekommen.
Die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss unwirksam sei, würde eine erneute Einladung, Versammlung und Abstimmung zu diesem nicht in der Tagesordnung genannten Punkt erforderlich machen.

Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Mitglieder mit den konkreten Belangen zu denen Sie aufgefordert werden abzustimmen ein Bild verschaffen, eine Meinung bilden und auch auf das Thema vorbereiten können müssen, um hier adäquat in der Versammlung dazu diskutieren zu können.

Eine Abwahl des Vorstandes auf diese Art dürfte einer gerichtlichen Prüfung, selbst wenn die anwesenden Mitglieder darüber befinden, dass diese „Abwahl" durchgeführt wird, nicht stad halten. Außer in dem Fall, dass alle wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Aber selbst dann könnte vorgebracht werden, dass man sich darauf nicht hinreichend vorbereiten konnte. In diesem Fall wäre zwar noch nachzuhalten, ob eine Vorbereitung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, aber die Chance besteht, dass hier das angerufene Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Wahl nicht hätte stattfinden dürfen und diese ungültig sei.

Es ist daher anzuraten, dass sämtlich bekannte Fragen des Vereins im Vorhinein gestellt werden und diese als hinreichend konkrete Tagesordnungspunkte in der Einladung zu benennen sind. Nur so stellen Sie sicher, dass eine Anfechtung des Ergebnisses der Abstimmungen nicht gerichtlich moniert werden kann.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2023 | 13:37

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich zitiere hier den entsprechenden Passus der Satzung:

4. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellt. Wird durch Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes eine Nachwahl erforderlich, so erfolgt dies auf einer einzuberufenden Mitgliederversammlung durch eines der Organe des Vereins.

Nun liegt ein Antrag vor, der Neuwahlen bzw. die Abwahl des Vorstandes vorsieht.

DIe Satzung besagt die Wahl für zwei Jahre. Die letzte Mitgliederversammlung berief die Vorstände ab Dezember 2022 bis Dezember 2024 ins Amt.

Können nun Neuwahlen einberufen werden oder die Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2023 | 15:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Diese hat insoweit nichts mit der Ausgangsfrage zu tun, aber ich möchte dennoch kurz darauf eingehen.

Eine Abstimmung zur Abwahl des Vorstandes wäre in jedem Falle angreifbar, weil die reguläre Amtszeit nach der Satzung noch nicht abgelaufen ist.

Hier müssten besondere Umstände vorliegen/hinzutreten, die die Fortsetzung der satzungsmäßigen Amtszeit des gewählten Vorstandes für den Verein unzumutbar machen oder der Vorstand aus eigenem Antrieb vor dem Ende der Amtszeit zurücktritt.

Wie der Kollege in seinem Artikel schreibt. Selbstverständlich kann man Wahlen durchführen oder Beschlüsse fassen, nur deren Bestand ist damit noch nicht gewährleistet.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Ergänzung vom Anwalt 8. September 2023 | 13:36

auch sehr schön zu lesen...

https://www.wittelsbuerger.de/wissen/recht/rechtsprechung-die-tagesordnung.htm

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