Grundstück erben und verkaufen obwohl Erblasser schon vor 48 Jahren verstorben

| 30. August 2023 07:21 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


10:13

Guten Tag,


es besteht folgende Ausgangssituation:

Es gibt zwei nebeneinanderliegende Grundstücke, die verkauft werden sollen. Das Haus darauf steht zum größten Teil auf Grundstück 1, mit einer Hauswand und kleinen Fläche laut alten Grundstücksplänen auch auf Grundstück 2. Beide Grundstücke und das Haus gehörten meinem Uropa, welcher 1975 verstorben ist. Dieser hatte drei Kinder (A,B,C). Das Grundbuch für Grundstück 1 wurde soweit gepflegt, dass Kind A eingetragen war, nach dessen Tod folgte dessen Kind. Dieses ist inzwischen auch verstorben und die Tochter möchte nun verkaufen zusammen mit dem Grundstück 2. All die Jahre wurde davon ausgegangen, dass auch Grundstück 2 an Kind A vererbt wurde (wurde auch ausschließlich von diesem genutzt). Nachweise dafür haben wir nicht. Nach Rückfrage beim Grundstücksamt steht jedoch nur mein Uropa als Eigentümer drin. Kind B lebt noch, Kind C ist verstorben, aber dessen Kind lebt noch und ich wäre der nächste Nachfolger. Leider ist zwischen den drei Erblinien kein Kontakt mehr, um eventuell die Sache gemeinsam zu klären.


Meine Fragen:

Haben wir überhaupt noch ein Anrecht auf dieses Grundstück oder verjährt das Erbe?
Wenn wir kein Anrecht mehr haben, wem gehört das Grundstück dann jetzt?
Wenn wir noch Anrecht haben, ist es dann möglich nur unseren Anteil an den schon vorhandenen Interessenten zu verkaufen? Müssen die anderen beiden Parteien (von Kind A und B) dem zustimmen oder kann man dies mit einem eigenen Termin beim Notar tun? Muss vorher das Grundbuch bereinigt, also alle bisherigen Erben eingetragen werden? Benötigt man für den Verkauf zwingend einen Erbschein und wenn ja, von allen vorherigen Erblassern oder nur vom letzten, was meine Oma gewesen wäre?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

30. August 2023 | 08:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Sie müssen das Grundbuch des 2. Grundstückes berichtigen lassen. Üblicherweise erfolgt dies direkt nach dem Erbanfall.


Um das Grundbuch berichtigen zu lassen benötigen Sie nun das eröffnete Testament oder einen Erbschein.


Fraglich ist dann aber, wie das 2. Grundstück durch den Uropa vererbt wurde. Wenn es kein Testament gibt, haben alle Kinder zu gleichen Teilen geerbt. Sie müssten dann die anderen Kinder, bzw. deren Abkömmlinge ausfindig machen und diese auszahlen, bzw. das 2. Grundstück gemeinsam verkaufen.


Das 1. Grundstück können Sie schon verkaufen, da dies grundsätzlich unabhängig vom anderen Grundstück ist. Wobei der Überbau natürlich problematisch ist, es könnte sein, dass ein Käufer von Ihnen dann Zusicherungen verlangt.


Sie benötigen einen Erbschein nach dem Uropa, da dieser Eigentümer des Grundstückes gewesen ist, weshalb er auch noch im Grundbuch steht.


Sie müssen alle Handlungen bezüglich der Grundbuchübertragungen vor einem Notar durchführen, sonst sind diese unwirksam.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2023 | 08:54

Vielen Dank für ihre Antwort. Wenn ich sie richtig verstehe, greift hier nicht die Verjährung nach
30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und wir sind somit Teil einer Erbengemeinschaft für Grundstück 2?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2023 | 10:13

Sehr geehrter Fragesteller,

meines Erachtens ist der Anspruch auf Herausgabe nach § 2018 BGB nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt.

Die bloße Inbesitznahme des Grundstückes 2 reicht nicht für die Entstehung des Anspruches aus, der Besitzer muss sich dazu noch wie ein Erbe benommen haben. Dazu kommt, dass die Erben (Kinder A,B,C) eine Erbengemeinschaft gebildet habe und Kind A das Grundstück 2 erst einmal nur genutzt hat, als Mitglied der Erbengemeinschaft. Diese Nutzung wäre dann sogar rechtmäßig. Er wäre dann nicht wie ein Erbe aufgetreten.

Wenn Ihnen natürlich Dokumente vorliegen, woraus sich ergibt, dass Kind A das 2. Grundstück als Erbe genutzt hat. Bspw., Briefe etc. worin er sich als Eigentümer bezeichnet hat. Dann würde die Verjährungsfrist beginnen, weil Kind A sich dann wie ein alleiniger Erbe aufgeführt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. August 2023 | 10:29

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