Insolvenz GmbH Anfechtung von Zahlungen

29. August 2023 12:55 |
Preis: 48,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Insolvenz Anfechtung von Zahlungen vor Antragsstellung durch den Insolvenzverwalter

Guten Tag,

Folgendes Szenario:

Die Bau GmbH führt zwei debitorische Konten. Bei der Bank A mit einer Kreditlinie von 50.000€. Die Bank erhält eine Sicherheit in Form einer Selbstschuldnerischen Bürgschaft des GF. Die Bank B stellt eine Kreditlinie von ebenfalls 50.000€, besichert durch eine Globalzession und dem GF.

Konto A liegt bei -50.000€.

Konto B liegt bei -30.000€ und erhält eine von einem Kunden eine Überweisung in Höhe von 50.000€ auf eine erbrachte Werksleistung. Einen Tag später stellt der GF fest, dass die Bau GmbH zahlungsunfähig ist. Er überweist in Panik von Konto B 50.000€ auf Konto A.

Der GF stellt Antrag auf Insolvenz und eine IV wird bestellt. Der IV nimmt seine Arbeit auf und fechtet die letzte Zahlung von Konto B zu Konto A in voller Höhe an. Die Bank A kehrt den Betrag von 50.000€ an den IV aus und fordert das Geld von dem GF (Bürgen) zurück. Die Bank B fordert den GF auf den Kontokorrent-Kredit von 30.000€ zurück zu zahlen.

Meine Fragen lauten:

a) hätte der IV nicht lediglich den Betrag von 30.000€ von der Bank A anfechten können, da Passivtausch und keine Gläubigerbenachteiligung? (Jedenfalls nicht in Höhe von 50.000€)

b) was kann der GF tun, um seinen Schaden von 80.000€ zu minimieren und ggf. Geld zurück zu erhalten?

29. August 2023 | 14:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter betrifft das Verhältnis GmbH und Bank A. Die Anfechtung erfolgte nach §§ 129, 131 InsO. Da die Bank keinen Anspruch auf den Ausgleich der Kreditlinie hatte, kann der Verwalter diese Zahlung anfechten. Hiergegen bestehen Ihrerseits keine Rechtsmittel. Die Anfechtung bezieht sich auf die gesamte Zahlung und nicht nur auf den Teil der zur Ausschöpfung der Kreditlinie bei der Bank B führte.

2. Eine weitere Anspruch bestünde zudem gegen Sie als Geschäftsführer, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung an die Bank A die GmbH bereits insolvenzreif war und der Insolvenzantrag insoweit verspätete erfolgt ist. Danach kann der Insolvenzverwalter alle geleisteten Zahlung zurückfordern, die durch den Geschäftsführer nach Insolvenzreife erfolgt sind.

3. Mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die Bank A geht die Forderung durch Zahlung auf Sie über. D.h. Sie übernehmen die Darlehensforderung der Bank A und können diese zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden. Aufgrund der angefochtenen Zahlung durch den Insolvenzverwalter sollte eine Insolvenzmasse vorhanden sein, die eine Insolvenzquote erwarten läßt. Auf die Darlehensforderung in Höhe von EUR 50.000,- erhalten Sie dann eine Insolvenzquote und können die Inanspruchnahme um die Quote reduzieren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2023 | 15:34

Vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Zu 1. hätte ich dennoch eine Rückfrage.

Besteht die Anfechtung nicht auf Grundlage, dass die Masse der Gesellschaft geschmälert wurde und somit ein/die Gläubiger benachteiligt worden sind. Das wäre doch hier lediglich mit 20.000€ der Fall.

Ich stelle mir gerade vor, es hätte ein Konto C gegeben. Ebenfalls mit -50.000€ . Nun hätte der GF aus welchen Gründen auch immer, eine weiter Überweisung von Konto A auf Konto C über 50.000€ veranlasst. Dann würde der GF mit in Summe 130.000€ in Anspruch genommen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2023 | 19:57

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Der Gläubiger A hat hier eine Befriedigung auf seine Kontokorrentforderung erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Anfechtung nach §§ 129, 131 InsO greift hier, da es sich um eine inkonkruente Deckung handelt. Maßgebend ist als der Betrag um den der Gläubiger befriedigt wurde. In Höhe dieses Betrages wurde auch die Masse geschmälert.

In der Tat sind entsprechende Verfügung kurz vor einem Insovlenzantrag mit einem hohen Risiko verbunden. Selbst wenn keine Anfechtgung greifen würde, kann der Insolvenzverwalter den GF direkt in die Haftung nehmen, wenn bereits bei der Zahlung insolvenzreife vorlag.

Das die Bank A im zugrunde liegenden Fall noch eine Sicherheit hatte, ist für die Anfechtung nicht maßgebend.

Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter. Soweit Sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommenm werden und zahlen, lassen Sie sich die zugrunde liegende Forderung aus dem Darlehens-, Kontokorrentvertrag abtreten.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
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