Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter betrifft das Verhältnis GmbH und Bank A. Die Anfechtung erfolgte nach §§ 129, 131 InsO. Da die Bank keinen Anspruch auf den Ausgleich der Kreditlinie hatte, kann der Verwalter diese Zahlung anfechten. Hiergegen bestehen Ihrerseits keine Rechtsmittel. Die Anfechtung bezieht sich auf die gesamte Zahlung und nicht nur auf den Teil der zur Ausschöpfung der Kreditlinie bei der Bank B führte.
2. Eine weitere Anspruch bestünde zudem gegen Sie als Geschäftsführer, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung an die Bank A die GmbH bereits insolvenzreif war und der Insolvenzantrag insoweit verspätete erfolgt ist. Danach kann der Insolvenzverwalter alle geleisteten Zahlung zurückfordern, die durch den Geschäftsführer nach Insolvenzreife erfolgt sind.
3. Mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch die Bank A geht die Forderung durch Zahlung auf Sie über. D.h. Sie übernehmen die Darlehensforderung der Bank A und können diese zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden. Aufgrund der angefochtenen Zahlung durch den Insolvenzverwalter sollte eine Insolvenzmasse vorhanden sein, die eine Insolvenzquote erwarten läßt. Auf die Darlehensforderung in Höhe von EUR 50.000,- erhalten Sie dann eine Insolvenzquote und können die Inanspruchnahme um die Quote reduzieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Zu 1. hätte ich dennoch eine Rückfrage.
Besteht die Anfechtung nicht auf Grundlage, dass die Masse der Gesellschaft geschmälert wurde und somit ein/die Gläubiger benachteiligt worden sind. Das wäre doch hier lediglich mit 20.000€ der Fall.
Ich stelle mir gerade vor, es hätte ein Konto C gegeben. Ebenfalls mit -50.000€ . Nun hätte der GF aus welchen Gründen auch immer, eine weiter Überweisung von Konto A auf Konto C über 50.000€ veranlasst. Dann würde der GF mit in Summe 130.000€ in Anspruch genommen?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der Gläubiger A hat hier eine Befriedigung auf seine Kontokorrentforderung erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Anfechtung nach §§ 129, 131 InsO greift hier, da es sich um eine inkonkruente Deckung handelt. Maßgebend ist als der Betrag um den der Gläubiger befriedigt wurde. In Höhe dieses Betrages wurde auch die Masse geschmälert.
In der Tat sind entsprechende Verfügung kurz vor einem Insovlenzantrag mit einem hohen Risiko verbunden. Selbst wenn keine Anfechtgung greifen würde, kann der Insolvenzverwalter den GF direkt in die Haftung nehmen, wenn bereits bei der Zahlung insolvenzreife vorlag.
Das die Bank A im zugrunde liegenden Fall noch eine Sicherheit hatte, ist für die Anfechtung nicht maßgebend.
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter. Soweit Sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommenm werden und zahlen, lassen Sie sich die zugrunde liegende Forderung aus dem Darlehens-, Kontokorrentvertrag abtreten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt