Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Im Rahmen der Wohlverhaltensperiode unterliegen Sie den Obliegenheiten des § 295 InsO
, bei deren Verstoß Ihnen die Restschuldbefreiung auf Antrag versagt werden kann. Danach haben Sie – wie geschildert – aufgrund der Abtretungserklärung die pfändbaren Teile Ihres Arbeitseinkommens sowie u.a. eine Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.
Diesen Vorschriften unterfällt aber nicht, dass Sie ein neu angeschafftes Auto, d.h. Vermögen, an die Insolvenzmasse herauszugeben hätten. Sie können daher den Kaufvertrag selbst unterschreiben und das Fahrzeug auf Sie zulassen, indem Sie sich die dafür notwendigen Mittel von Dritter Seite besorgen, soweit es sich dabei nicht um eine vorweggenommene Erbschaft handelt. Um einen derartigen Verdacht auszustreuen bietet sich eine darlehensweise Überlassung des Geldes an. Da nach Ihrer Schilderung kein Fall des § 295 InsO
ersichtlich ist, haben Sie diesen Vorgang auch nicht dem TH oder dem IG anzuzeigen; eine Beschwerde der Insolvenzgläubiger scheidet ebenfalls aus.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Herr RA Freisler,
das heißt also um den Verdacht der vorweggenommenen Erbschaft auszuschließen mache ich mit meinem Bruder über die Kaufpreissumme einen privaten Darlehnsvertrag und alles bleibt im "grünen Bereich" für mich.
MfG
Sie sollten zum einen die Finanzierung - vorsorglich - nachweisen können, d.h. den Geldfluss an Sie, um den Wagen selbst zu kaufen, zum anderen eine Leistung aufgrund vorweggenommer Erbschaft. Eine solche Läge bei einem Darlehen nicht vor. Zum jeweiligen Nachweis empfiehlt sich die Schriftform.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt