Sichtschutzzaun / Gartenzaun auf unsere Grenze

20. August 2023 18:53 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Wir haben vor 2,5 Jahren einen Einfamilienhaus in NRW gekauft. Nach dem Kauf haben wir festgestellt, dass der Zaun ca 40 cm auf unser Grundstück über 20 Meter lang steht. Der Holz-Zaun wurde angeblich vor über 10 Jahren zusammen mit unserem Vorbesitzer und dem Nachbar erstellt. Also angeblich Gemeinsame Zaunanlage

Konkrete Frage: Können wir auf Beseitigung oder Versetzung auf Grenze bestehen. Fängt die 3 Jahre Verjährungsfrist für uns ab dem Kaufdatum oder ab dem der Zaun erstellt wurde?
Danke im Voraus.

21. August 2023 | 09:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können auf die Beseitigung oder Versetzung auf die Grenze bzw. Nachbargrundstück bestehen bzw das selbst durchführen, s. u.

Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist (hier nicht), mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und

2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Komplizierter wird es dadurch, dass hier der Voreigentümer schon Kenntnis hatte.

Aber:
Der BGH hat festgestellt, dass auch selbst nach Eintritt der Verjährung eines Anspruchs aus § 1004 BGB der von dem Störer geschaffene Zustand weiterhin rechtswidrig bleibt und diesen rechtswidrigen Zustand der gestörte Eigentümer (= Sie) auf eigene Kosten beseitigen lassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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