Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre interessante Frage im Schnittmengenbereich zwischen öffentlichem und zivilem Baurecht. Uns sind ähnliche Probleme wie dem von Ihnen geschilderten bekannt.
Mit der Baulast wird lediglich von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Abstandflächen zu einem bestimmten Grundstück befreit, während etwa ein Wegerecht bzw. wir hier eine Beteiligung als Miteigentümer an einem Privatweg auch zivilrechtlich gegenüber anderen Mitberechtigten wirksam ist.
Siehe dazu auch schon auf diesem Portal die Antwort des überaus kompetenten Kollegen Peter Eichhorn unter
https://www.frag-einen-anwalt.de/Oeffentliche-Baulast-bedeutet-gleich-Wegerecht-fuer-Hinterlieger--f286042.html
Wenn der Eigentümer des Flurstücks F keine andere Möglichkeit hat, zu einem öffentlichen Weg zu gelangen als über den Privatweg, so besteht ein Notwegerecht nach § 917 BGB. Dann kommt es auf die Zustimmung der bisherigen Miteigentümergemeinschaft nicht an und ist daher auch eine grundbuchliche Eintragung nicht erforderlich. Die Miteigentümer des Wegs können dann gem. § 917 Abs. 2 BGB eine Geldrente für die Mitbenutzung verlangen, müssen die Mitbenutzung aber hinnehmen.
Wenn es jedoch noch andere Möglichkeiten der Erschließung gibt, dann muss für die Mitberechtigung zur Mitnutzung jeder einzelne der Mitglieder der Gemeinschaft der Aufnahme des neuen Mitglieds zustimmen, zumal es sich dabei ansonsten um eine Enteignung handeln würde. Durch die Aufnahme eines weiteren Miteigentümers würden die Miteigentumsanteile ja verkleinert.
Entscheidend sind hier neben den konkreten Lageplänen insbesondere die im Grundbuch durch Verweis mit eingetragene Benutzungs- und Verwaltungsregelung nach § 1010 BGB. Diese könnte vom Eigentümer des Flurstücks E, der ja offenbar schon einverstanden ist, oder aber auch vom Grundbuchamt durch Grundakteneinsicht ermittelt werden.
Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung sticht das private Eigentumsrecht nicht.
Zwar existiert ein Anspruch auf Erteilung einer deckungsgleichen Baulast kraft einer eingetragenen Mitberechtigung im Grundbuch. Für den hier gegebenen umgekehrten Fall gilt das aber nicht. Somit ist jeder Miteigentümer - außer im Falle des Notwegerechts wie oben erläutert - berechtigt, die Mitnutzung nach § 1004 BGB abzuwehren.
Aus Ihrem Sachverhalt wird nicht klar, welche Position Sie innehaben. Gerne können Sie mir dies vertraulich an neumann@immoanwalt.nrw oder mobil an 0176 614 836 81 noch mitteilen, damit ich je nach konkreter Interessenlage meine Ausführungen gegebenenfalls noch vertiefen kann. Bitte melden Sie sich aber unbedingt bei mir, sollten Sie bei Ihrer etwaigen Bewertung Anlass zu einem Punktabzug sehen, um mir die Gelegenheit zu geben, keine Wünsche dieser Erstberatung offen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
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