Frage zu Arbeitsvertrag Klausel

| 7. August 2023 22:18 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

In meinem Arbeitsvertrag ist folgende Klausel gelistet:

"Für den Fall, dass dem Mitarbeiter für den durch Krankheit bedingten Verdienstausfall Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen sollten, tritt er solche Ansprüche schon heute für diejenigen Zeiträume an den Arbeitgeber ab, für die ihm Ansprüche auf Gehalt zur Zahlung nach der vorstehenden Bestimmung zustehen. Die zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche notwendigen Informationen stellt der Mitarbeiter dem Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung."

Mir erscheint das nicht Rechtens. Können Sie mir sagen, ob der Arbeitgeber wirklich Anrecht auf das mir zustehende Schmerzensgeld hat z.B. im Falle eines Autounfalls, der zwar nicht von mir verursacht ich dem ich aber verletzt wurde.

8. August 2023 | 06:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Schadensersatz und Schmerzensgeld sind unterschiedliche Dinge. Schadensersatz deckt den tatsächlich entstandenen Schaden ab, während Schmerzensgeld einen Ausgleich für immaterielle Schäden bieten soll (z.B. Schmerzen oder seelische Belastungen).

Die Klausel betrifft ausdrücklich nur Schadensersatzansprüche „für den durch Krankheit bedingten Verdienstausfall", also die Zahlung entgangenen Lohns. Da Sie auch vom Arbeitgeber bei Krankheit Lohnfortzahlung bekommen würden, würden Sie dann doppelt entlohnt werden. Deshalb sieht § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz in solchen Fällen einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Arbeitgeber vor, nebst Informationspflichten. Und diese gesetzliche Regelung gibt die genannte Klausel im Vertrag wieder, sie ist also grundsätzlich zulässig.

Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadenersatz für Ihr beschädigtes Auto, Fahrrad oder Kleidung etc. stehen weiterhin Ihnen als Geschädigtem zu und nicht dem Arbeitgeber. § 6 EntgFG stellt eindeutig klar: „Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 10. August 2023 | 00:34

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