Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schadensersatz und Schmerzensgeld sind unterschiedliche Dinge. Schadensersatz deckt den tatsächlich entstandenen Schaden ab, während Schmerzensgeld einen Ausgleich für immaterielle Schäden bieten soll (z.B. Schmerzen oder seelische Belastungen).
Die Klausel betrifft ausdrücklich nur Schadensersatzansprüche „für den durch Krankheit bedingten Verdienstausfall", also die Zahlung entgangenen Lohns. Da Sie auch vom Arbeitgeber bei Krankheit Lohnfortzahlung bekommen würden, würden Sie dann doppelt entlohnt werden. Deshalb sieht § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz in solchen Fällen einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Arbeitgeber vor, nebst Informationspflichten. Und diese gesetzliche Regelung gibt die genannte Klausel im Vertrag wieder, sie ist also grundsätzlich zulässig.
Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Schadenersatz für Ihr beschädigtes Auto, Fahrrad oder Kleidung etc. stehen weiterhin Ihnen als Geschädigtem zu und nicht dem Arbeitgeber. § 6 EntgFG stellt eindeutig klar: „Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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