Sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre § 195 BGB
. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres indem der Anspruch entstanden ist. § 199 I BGB
. Bei Darlehen ist dies der Zeitpunkt für den die Rückzahlung vorgesehen war. Mit jeder Zahlung beginnt die Verjährung neu. § 212 I Nr. 1 BGB
. Selbst wenn man unterstellt, dass Sie auf die ersten 3 Darlehen jeweils 2 Raten eine im Jahr 2000 und eine im Jahr 2003 erhalten haben, hindert dies die Verjährung nicht.
Sie führen aus, dass jeden Monat über die Rückzahlung verhandelt wurde. Dies würde nach § 203 BGB
die Verjährung hemmen. Allerdings müßten Sie wenn der Bekannte dies bestreitet, beweisen können, dass Sie verhandelt haben. Sonst würde ein Gericht hier auf Verjährung erkennen, wenn sich Ihr Bekannter auf Verjährung beruft.
Anders sieht es mit dem Darlehen über 30.000 DM = 15.338,76 Euro aus. Hier wurde kein Rückzahlungsdatum vereinbart. Hier muß also zunächst eine Kündigung erfolgen. Dabei beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate § 488 III 2 BGB
. Erst danach wird die Rückzahlung fällig.
Für die jährlichen Zinsen gilt, dass die Zinsen, die bis zum Jahr 2004 fällig waren, verjährt sind, wenn die Verjährung nicht nachweisbar
durch Verhandlungen über die Zinszahlungen gehemmt war. Die Zinsen, die ab 2005 fällig waren, sind dagegen noch nicht verjährt.
Daher rate ich Ihnen kündigen Sie den Darlehensvertrag über 30.000 DM zunächst schriftlich. Dabei wäre es von Vorteil, wenn Sie den Zugang der Kündigung beweisen könnten. Hier ist Einschreiben mit Rückschein zwar nicht vorgeschrieben aber aus Beweisgründen sinnvoll. Wenn nach Ablauf der 3 Monate Kündigungsfrist keine Zahlung bei Ihnen eingegangen ist, beantragen Sie beim Amtsgericht München einen Mahnbescheid über den Teil der Forderung, der nicht verjährt ist. (30.000 DM plus die Zinsen ab 2005) Als Gericht für das streitige Verfahren geben Sie das Landgericht an. Wenn ihr Bekannter ebenfalls in München wohnt, ist das Landgericht München für die streitige Verhandlung örtlich zuständig.
Wenn Ihr Bekannter dem Mahnbescheid nicht widerspricht, können Sie 14 Tage nach Zustellung des Mahnbescheides einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht München beantragen. Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Versäumnisurteil.
Nur wenn Ihr Bekannter dem Mahnbescheid widerspricht, erfolgt die Abgabe an das Landgericht.
Für die Beantragung des Mahnbescheids ist kein Anwalt erforderlich. Erst bei der streitigen Verhandlung vor dem Amtsgericht besteht Anwaltszwang.
Vordrucke für einen Antrag auf einen Mahnbescheid gibt es im Internet und in jedem besseren Schreibwarengeschäft.
Wenn Sie Hilfe beim Stellen des Antrags benötigen, ist eine Mandatierung unabhängig von der Entfernung möglich, indem Sie mir Name und Adresse des Bekannten per E mail oder Fax zukommen lassen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
könnten Sie mir bitte folgende Frage beantworten!? Vielen Dank!!
Ich habe einem Bekannten zwischen 1995 und 1998 insg. 47.500 DM geliehen. Es liegen Darlehensverträge vor!
Hier die einzelnen Darlehen:
-01.12.1995 5.000DM ( in dem Vertrag wurde eine Rückzahlung von 5.500 DM zum 01.12.1996 vereinbart)
-01.04.1996 5.000DM (in dem Darlehensvertrag wurde ein Rückzahlungsbetrag von 5.500 DM zum 01.04.1997 vereinbart)
-19.12.1996 7.500DM (in dem Darlehensvertrag wurde eine Rückzahlung von 7.875DM zum 01.06.1997 vereinbart)
-01.01.1998 30.000DM (in dem Darlehensvertrag wurde lediglich festgehalten, dass das Darlehen jährlich mit 10% verzinst wird. Ein rückzaklungsdatum wurde nicht vereinbart!)
In jedem dieser 4 Darlehensveträge wurde keine mtl. Zahlung vereinbart. Bis heute wurden keine Rückzahlungen geleistet. Ich hatte in der Zeit von 1996 bis heute des öfteren mit dem Darlehnsnehmer Kontakt und wir hatten mdl. über das Darlehen gesprochen. Er versichert mir auch immer wieder, mir das Geld zurückzahlen zu wollen. Nur leider geschah dieses nie. Schriftliche Aufforderungen bzw. Kündigungen der Darlehen liegen nicht vor! Leider nur entsprechende Darlehensverträge (diese wurden nur vom Darlehensgeber und Darlehensnehmer unterschrieben!!) Es kann sein, daß ich ein oder zwei Mal 100 DM bekommen habe (würde das eine Rolle spielen??)!
Wenn ich mich jetzt schriftlich an den den Darlehensnehmer wende, kann er sich dann auf eine Verjährung berufen?? Wie würde diese Verjährung aussehen (Jahre). Wie habe ich die Möglichkeit an mein Geld zu kommen? Kann ich mir noch einen Titel besorgen? Spielt es eine Rolle, ob zwischendurch ein paar Mark geleistet wurden? Wenn ja wann müsste was geleistet worden sein, daß eine eventuelle Verjährung nicht greift?
An einer weiteren Beratung, über diese Plattform hinaus, wäre ich gegebenfalls sehr interessiert. München wäre dann Klasse!
Vielen Dank für Ihre Antwort
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