Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Ich möchte hier auf das nachfolgende Merkblatt verweisen…
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/merkblatt_efp.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Entsprechend angepasst, dürfen Sie nach Deutschland zum Zweck des Transits nach Polen keine in Deutschland verbotenen Gegenstände (Bsp. Zielbeleuchtung, Zielpunktlaser, Schalldämpfer usw.) einführen, auch wenn dies in der Schweiz erlaubt sein sollte.
Mitgeführt sollten insoweit Ihre Erlaubnis zum Besitz der jeweiligen Waffe in der Schweiz, der EU Feuerwaffenpass, in dem die mitgeführte Waffe eingetragen ist. Ihre Ausweisdokumente und ganz wichtig der Nachweis für den Grund Ihrer Reise, sprich Einladung des Veranstalters in Polen, denn anlasslos – ohne Bedürfnis – darf in Deutschland eine Waffe nur von einem Transportdienstleister gut verpackt transportiert werden.
Es gilt die unbedingte Regelung, dass die Waffen bzw. wesentlichen Waffenteile ungeladen und nicht zugriffsbereit zu transportieren sind.
Zitat:Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen!
Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13.
• 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
• 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;
Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los.
Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit
Der Vollständigkeit halber:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG:
Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.
Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat:
Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit" führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.
https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/waffentransport/
Entgegen der obigen Darstellung wird dies in unserem Verein so gehandhabt, dass Munition in einem separaten mit einem Schloss verschlossenen Behältnis und die Waffen ebenfalls in einem abgeschlossenen Behältnis (Waffenkoffer oder Futteral) und diese Behältnisse mit einem abschließbaren Kabel am PKW (Kofferaum) gegen Wegnahme gesichert transportiert werden.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen