Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welcher Betrag wird nun beim bereinigten Einkommen abgezogen?
Meines Erachtens ist die Zahlung des Kindesunterhalts für die Berechnung des Trennungsunterhalts für sich nicht relevant.
Zunächst einmal ist von Ihnen und Ihrer Frau das bereinigte Netto-Einkommen zu bilden.
Ist ein Unterhaltsverpflichteter mehreren Unterhaltsberechtigten zu Unterhalt verpflichtet, ist zu prüfen in welcher Reihenfolge der Unterhaltsschuldner zur Zahlung verpflichtet sind, 1609 BGB.
Nach Maßgabe dieses Rangstufenprinzips verdrängt der Unterhaltsanspruch eines vorrangig Unterhaltsberechtigten den eines nachrangig Unterhaltsberechtigten.
Danach befinden Sie sich in der 3.Stufe und die studierenden Kinder in der 4. Stufe.
Vorrangig ist daher zunächst Ihr Unterhaltsanspruch zu berechnen.
Erst dann ist der Kindesunterhalt für die Kinder vom noch verbleibenden Einkommen zu berechnen.
Wie viel Unterhalt der Verpflichtete danach bezahlt, würde sich beim Trennungsunterhalt nicht mehr auswirken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
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Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht
D.h. wenn ich sie richtig verstehe: Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden diese unterhaltsverpflichtungen zunächst gar nicht mit einbezogen.
Nachfrage: warum bin ich vorrangig, ich dachte kindesunterhalt geht immer vor ?
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Minderjährige Kinder bzw. volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, stehen im Rang vor den Ehegatten.
Dies kann den allgemeinen Leitlinien der Familiensenate der OLGs entnommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Leider muss ich meine Ausführungen korrigieren.
Aufgrund Ihres Wohnortes gelten wohl die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm.
Hier ist Ziffer 10.5. aber derzeit nicht besetzt.
Dieser befasst sich mit der Rangfolge.
Nach Ziffer 15.1. (3) der Leitlinien wären Unterhaltsleistungen, die während der Ehe für Kinder erbracht wurden prägend und bei der Bedarfsberechnung grds vorweg in Abzug zu bringen.
Damit wären mE leider die Unterhaltsleistungen für die Kinder doch in Abzug zu bringen.
Ich hatte die falsche Leitlinie zugrunde gelegt. In anderen Leitlinien ist dies leider anders geregelt.