Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gegenüber dem Vermieter können Sie hier keinerlei Rechte geltend machen, nach der Rechtsprechung ist der Austausch der Schlösser durch den Mieter grundsätzlich zulässig,. er muss diese lediglich bei Auszug wieder zurücktauschen.
Sie können also nur gegen Ihren Mitbewohner vorgehen und diesen auf Wiedereinräumung des Besitzes verklagen bzw. dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einfordern.
Aufgrund des relativ einfachen Sachverhaltes sollte es hier möglich sein, dass Sie direkt eine einstweilige Verfügung erwirken können und dann direkt wieder Zugang zu der Wohnung haben. Eventuell können Sie dies sogar ohne Hilfe eines Anwaltes erreichen und selbst den Antrag verfassen.
Sie sollten vorher nochmals Ihren Mitbewohner auffordern Ihnen innerhalb von maximal 24 Stunden Zugang zu verschaffen, dafür können Sie auch Email oder WhatsApp nutzen, auch diese sind durchaus zum Nachweis geeignet.
Wenn sich dann immer noch nichts tut, bleibt Ihnen aber dann nur die gerichtliche Durchsetzung.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und viel Erfolg beim weiteren Vorgehen
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: