Mietminderung-/rückforderung nach Schlosstausch

8. Juli 2023 19:51 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Grüß Gott,

ich bin gerade perplex und würde gerne wissen, wie es rechtlich für mich aussieht.

Ich habe mich Ende April von meinem Freund getrennt und bin dann zum 15.6. aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da der Mietvertrag nach Kündigung noch bis 31.7. läuft, habe ich die Miete anteilig fristgerecht nun auch für Juli überwiesen.
Nach meinem Auszug sind noch einige wenige Dinge in der Wohnung geblieben.

Als ich heute nach langem zögern (denn friedlich ist die Trennung leider nicht von statten gegangen) in die Wohnng wollte, konnte ich sie mit den noch bei mir verbliebenen zwei Schlüsseln nicht öffnen. Die Haustür und den Briefkasten hingegen schon. Ein kurzes Telefonat mit dem Vermieter war wenig aufschlussreich, denn er wusste nichts von einem Wechsel des Schlosses und war davon ganz abgesehen wenig beindruckt oder bereit mir zu helfen.

Daher nun meine Frage. Ist ein Tausch des Schlosses rechtens? Darf man mir, wenngleich ich Miete und laufende Kosten stets zeitgerecht gezahlt habe und in letzter Instanz auch noch zahle, wirklich den Zutritt zur Wohnung verwehren? Trotz geöffneter Balkontür wurde mir die Tür auch nach mehrmaligem Klingeln auch nicht geöffnet.

Das Schloss ist neu, wenn man es mit den umliegenden Nachbarschlössern vergleicht. Dachte zunächst ich wäre tollpatschig, aber es glänzt und hat eine andere Aufschrift als die der Schlüssel.

Bin ein wenig ratlos, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Ganz abgesehen von den wenigen Gegenständen und Putzutensilien (auf die ich vorbehaltlos verzichten kann), verstehe ich nicht wie so etwas ohne Absprache, wenn schon nicht mit mir, dann zumindest mit dem Vermieter, sein kann.
Habe ich ein Anrecht meinen Mietanteil zurückzufordern?
Möchte mit meinem ehemaligen Mitbewohner einfach keinen Kontakt oder ihn diesbezüglich (oder zu irgendeinem anderen Thema) kontaktieren. Er hat einen ausgeprägten Kontrollzwang und hat schon zu Mietzeiten sämtliche Schlüssel zu Türen in der Wohnung vor mir versteckt.

Möchte einfach nur wissen, ob ich eine Handhabe habe oder ob ich das einfach ruhen lassen soll und unter Erfahrung ad acta legen sollte.

Freue mich daher über eine kleine Hilfestellung ihrerseits.

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichem Gruß

8. Juli 2023 | 20:22

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gegenüber dem Vermieter können Sie hier keinerlei Rechte geltend machen, nach der Rechtsprechung ist der Austausch der Schlösser durch den Mieter grundsätzlich zulässig,. er muss diese lediglich bei Auszug wieder zurücktauschen.

Sie können also nur gegen Ihren Mitbewohner vorgehen und diesen auf Wiedereinräumung des Besitzes verklagen bzw. dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einfordern.

Aufgrund des relativ einfachen Sachverhaltes sollte es hier möglich sein, dass Sie direkt eine einstweilige Verfügung erwirken können und dann direkt wieder Zugang zu der Wohnung haben. Eventuell können Sie dies sogar ohne Hilfe eines Anwaltes erreichen und selbst den Antrag verfassen.

Sie sollten vorher nochmals Ihren Mitbewohner auffordern Ihnen innerhalb von maximal 24 Stunden Zugang zu verschaffen, dafür können Sie auch Email oder WhatsApp nutzen, auch diese sind durchaus zum Nachweis geeignet.

Wenn sich dann immer noch nichts tut, bleibt Ihnen aber dann nur die gerichtliche Durchsetzung.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und viel Erfolg beim weiteren Vorgehen

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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