Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist auch jeder Hobbykatzenzüchter als Unternehmer anzusehen. Denn auch die nicht auf Gewinn abzielende Katzenzucht ist als gewerblich einzustufen. Beim Verkauf einer Rassekatze an einen Liebhaber handelt es sich also um einen Verbrauchsgüterverkauf (Urt. des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2006 Az. VIII ZR 173/05).
Ihnen standen somit die allgemeinen Gewährleistungsrechte ( §§ 434 ff BGB) zu. Der "normale" Ablauf wäre gewesen, unverzüglich nach Auftreten des Mangels ( Krankheit) dies der Züchterin anzuzeigen, Sie zur Nachbesserung aufzufordern bzw., sofern dies nicht möglich ist , vom Vertrag zurückzutreten.
Vorliegend haben Sie allerdings m.E. nach bereits durch Ihr Verhalten den Rücktritt erklärt und die Züchterin hat diesen auch angenommen ( Abholung aus der Klinik). Insofern würde sich dieses Vertragsverhältnis bereits in der Rückabwicklung befinden. Es besteht dann weder ein Recht der Züchterin Ihnen ein vergleichbares Tier zu liefern, noch Ihrerseits ein Anspruch darauf ein vergleichbares Tier zu erhalten. Im Rahmen der Rückabwicklung erhalten Sie den gezahlten Kaufpreis zurück. Fraglich, ob Sie möglicherweise auch entstandene Tierartzkosten geltend machen können, da Sie bereits zum damaligen Zeitpunkt den Mangel hätten anzeigen müssen und nicht selbst tätig werden durften.
Sofern die Züchterin argumentiert, Sie habe das Tier zum Zwecke der Nacherfüllung aus der Tierklinik abgeholt und bietet im Rahmen der Nacherfüllung nun eine vergleichbare Katze an, sollten Sie auf den Wortlaut der "Berechtigung" abstellen. Hieraus geht hervor, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden soll ("Sie kann über die Katze entscheiden").
Sofern Ihr Ziel es ist, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, sollten Sie dies der Züchterin dementsprechend mitteilen.
Für die Kosten der Tierklinik besteht eine Kostenzusage, welche Sie auch beweisen können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Günthner,
wir danken für Ihre schnelle Antwort, die uns sehr geholfen hat.
Gern würden wir aber noch Ihren Rat annehmen, bezüglich der Formulierung:
"Betreff. Rücktritt vom Kaufvertrag
Sehr geehrte ...
Am 23.10.2007 kaufte ich bei Ihnen den Kater .... zum Preis von..
Da der Kater bereits am 25.10.2007 Tierärztlich behandelt werden musste. Ich hatte Sie vorher telefonisch informiert und im Anschluss sofort die Rechnung mit detaillierter Aufstellung per E-Mail gesendet. Es waren wiederholte Tierarztbehandlungen notwendig. Da dem Kater im weiteren Verlauf nicht geholfen werden konnte, wurde er auf Ihren Wunsch hin in die Tierklinik eingeliefert. Am 09.02.2008 erhielten Sie von mir die Berechtigung über den Kater zu entscheiden. Sie haben den Kater aus der Tierklinik abgeholt und zu sich genommen.
Sie haben also mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages begonnen.
Ich fordere Sie daher auf mir den Kaufpreis in Höhe von...zurückzuzahlen.
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum ..(sind 4 Wochen angemessen) auf Kto....
MfG.."
Datum von Kauf und Rückgabe sind korrekt. Ist dann der Rücktritt noch innerhalb der gesetzlichen Frist? (Da möchte ich mich noch mal absichern, weil ja die Post nicht zugestellt werden konnte.
Das neue Schreiben soll per Gerichtsvollzieher zugestellt werden, mit beglaubigten Kopien).
Für Ihre Antwort bedanken wir uns im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich hatte Ihnen zufälligerweise auch damals die Frage bezüglich des Zugangs beantwortet. Mangels Kenntnis des Sachverhalts ging ich von einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht aus, welches innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden müßte (hier waren damals in der Frage keine anderweitigen Angaben).
Vorliegend besteht allerdings keine bestimmte Frist mehr. Der Rücktritt wurde nach meiner Auffassung (siehe oben) bereits ausgeübt und angenommen, so dass wir uns bereits in dem Rückabwicklungsverhältnis befinden.
Es geht nun nicht mehr darum, irgendwelche Rechte fristgerecht auszuben, sondern nur noch darum, den zweiten Teil der Rückabwicklung durchzuführen, nämlich die Rückersattung des Kaufpreises. Die Kaufsache ist bereits wieder beim Verkäufer.
Insofern sollten Sie den Kaufpreis mit einer Fristsetzung von 2 Wochen ( nicht 4 ) zurückfordern. Da es nicht um einen fristgerechten Zugang geht, können Sie dies mit einem Brief als Einschreiben machen. Reagiert die Verkäuferin nicht, müßten Sie einen Mahnbescheid über den Kaufpreis beim zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) beantragen.
Wird gegen dieesen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, müssen Sie KLage erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
um aber noch Ihre eigentliche Nachfrage zu beantworten: ja, das Schreiben ist - mit 2 Wochen Frist -in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt