Katze zurücknehmen

| 13. Mai 2008 16:11 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Zusammenfassung

Welche Rechte habe ich, wenn eine gekaufte Katze krank ist und die Züchterin die Rücknahme verweigert?

Beim Kauf einer Katze von einem Hobbyzüchter handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem der Käufer Gewährleistungsrechte hat. Wenn die Katze krank ist, können Sie Nacherfüllung verlangen, was entweder die Lieferung einer mangelfreien Katze oder die Heilung der Katze durch die Züchterin bedeutet. Sollte die Züchterin die Nacherfüllung verweigern oder diese unmöglich sein, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem können Sie Schadensersatz für entstandene Tierarztkosten verlangen, sofern die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift und die Züchterin nicht nachweisen kann, dass die Katze bei Übergabe gesund war.

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Oktober 2007, kauften wir eine Katze aus einer Hobbyzucht. Bereits am übernächsten Tag mußten wir mit dem Tier zum Tierarzt. Es wurde Floh- und Milbenbefall, starke Zahnfleischentzündung, Schnupfen und Fieber festgestellt. Das Tier wurde behandelt. Da keine schnelle Besserung eintrat und noch Durchfall hinzukam wurden mehrere Laboruntersuchungen gemacht. Es wurden Darmparasiten (mit Zoonosegefahr)festgestellt und im weiteren Verlauf eine unheilbare Virusinfektion. Die Katze wurde von Oktober bis Januar behandelt, ohne dauerhaften Erfolg. Zur Unterstützung erhielten wir Medikamente und Ratschläge von der Züchterin. Im Dezember habe ich bei der Züchterin um Rücknahme der Katze gebeten, was von ihr abgelehnt wurde, weil sie sich eine Infektion nicht in ihren Bestand holen kann. Nach weiteren erfolglosen Behandlungen (bei einem Tierarzt der Züchterin)und rapider Verschlechterung des Zustandes der Katze ( Durchfall, faß nicht, Gewichtsabnahme) verlangte die Züchterin die Einlieferung in die Tierklinik. Da wir bis zu diesem Zeitpunkt beträchtliche Tierarztkosten hatten, haben wir nur zugestimmt, weil die Züchterin die Rechnung für den Klinikaufenthalt bezahlen wollte, was sie im Beisein des Klinikpersonals äußerte (das hat uns das Klinikpersonal schriftlich bescheinigt). Das Tier blieb 2 Wochen in der Klinik, wo sich der Gesundheitszustand weiterhin verschlechterte. Die Tierärztin bezeichnete es als ein nicht mehr lebenswertes Katzenleben.
Ein Versuch es zu Hause zum Fressen zu bewegen blieb ohne Erfolg. Wir haben die Katze wieder in die Klinik gebracht, wo sie eingeschläfert werden sollte.
Da die Züchterin damit nicht einverstanden war haben wir der Züchterin, damit sie die Katze ausgehändigt bekommt eine Berechtigung erteilt mit folgenden Wortlaut:
"An die Tierklinik...
...hiermit berechtige ich Frau... über die Katze... zu entscheiden. Sie übernimmt damit die volle Verantwortung und alle Verbindlichkeiten für die Katze. MfG.."
Die Züchterin hat im Februar die Katze abgeholt und ihrer Aussage nach mit Nahrung versorgen können, so daß das Tier wieder frisst und zunimmt. Die Infektionskrankheit kann nicht geheilt sein, da sie unheilbar ist.
Die Rechnung für den Klinikaufenthalt soll sie (hat ihr Anwalt empfohlen) nicht zahlen um sich nicht schuldig zu bekennen.
Sie hat uns Fotos geschickt, auf denen eine sehr ähnliche aber nicht unsere Katze zu sehen ist.
Einen Rücktritt vom Vertrag konnten wir ihr nicht pünktlich zustellen, weil sie das Einschreiben mit Rückschein nicht abgeholt hat.
Wie ist die Rechtslage?
Haben wir überhaupt noch ein Recht auf die Katze? Müssen wir die Katze krank zurücknehmen? Muß oder kann sie uns eine andere Katze anbieten? Welche Alternativen gibt es?

Für Ihre Antwort danken wir im voraus.
Mit freunlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich ist auch jeder Hobbykatzenzüchter als Unternehmer anzusehen. Denn auch die nicht auf Gewinn abzielende Katzenzucht ist als gewerblich einzustufen. Beim Verkauf einer Rassekatze an einen Liebhaber handelt es sich also um einen Verbrauchsgüterverkauf (Urt. des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2006 Az. VIII ZR 173/05).

Ihnen standen somit die allgemeinen Gewährleistungsrechte ( §§ 434 ff BGB) zu. Der "normale" Ablauf wäre gewesen, unverzüglich nach Auftreten des Mangels ( Krankheit) dies der Züchterin anzuzeigen, Sie zur Nachbesserung aufzufordern bzw., sofern dies nicht möglich ist , vom Vertrag zurückzutreten.

Vorliegend haben Sie allerdings m.E. nach bereits durch Ihr Verhalten den Rücktritt erklärt und die Züchterin hat diesen auch angenommen ( Abholung aus der Klinik). Insofern würde sich dieses Vertragsverhältnis bereits in der Rückabwicklung befinden. Es besteht dann weder ein Recht der Züchterin Ihnen ein vergleichbares Tier zu liefern, noch Ihrerseits ein Anspruch darauf ein vergleichbares Tier zu erhalten. Im Rahmen der Rückabwicklung erhalten Sie den gezahlten Kaufpreis zurück. Fraglich, ob Sie möglicherweise auch entstandene Tierartzkosten geltend machen können, da Sie bereits zum damaligen Zeitpunkt den Mangel hätten anzeigen müssen und nicht selbst tätig werden durften.

Sofern die Züchterin argumentiert, Sie habe das Tier zum Zwecke der Nacherfüllung aus der Tierklinik abgeholt und bietet im Rahmen der Nacherfüllung nun eine vergleichbare Katze an, sollten Sie auf den Wortlaut der "Berechtigung" abstellen. Hieraus geht hervor, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden soll ("Sie kann über die Katze entscheiden").

Sofern Ihr Ziel es ist, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, sollten Sie dies der Züchterin dementsprechend mitteilen.

Für die Kosten der Tierklinik besteht eine Kostenzusage, welche Sie auch beweisen können.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2008 | 20:11

Sehr geehrter Herr Günthner,

wir danken für Ihre schnelle Antwort, die uns sehr geholfen hat.
Gern würden wir aber noch Ihren Rat annehmen, bezüglich der Formulierung:

"Betreff. Rücktritt vom Kaufvertrag

Sehr geehrte ...

Am 23.10.2007 kaufte ich bei Ihnen den Kater .... zum Preis von..
Da der Kater bereits am 25.10.2007 Tierärztlich behandelt werden musste. Ich hatte Sie vorher telefonisch informiert und im Anschluss sofort die Rechnung mit detaillierter Aufstellung per E-Mail gesendet. Es waren wiederholte Tierarztbehandlungen notwendig. Da dem Kater im weiteren Verlauf nicht geholfen werden konnte, wurde er auf Ihren Wunsch hin in die Tierklinik eingeliefert. Am 09.02.2008 erhielten Sie von mir die Berechtigung über den Kater zu entscheiden. Sie haben den Kater aus der Tierklinik abgeholt und zu sich genommen.
Sie haben also mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages begonnen.
Ich fordere Sie daher auf mir den Kaufpreis in Höhe von...zurückzuzahlen.
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum ..(sind 4 Wochen angemessen) auf Kto....

MfG.."

Datum von Kauf und Rückgabe sind korrekt. Ist dann der Rücktritt noch innerhalb der gesetzlichen Frist? (Da möchte ich mich noch mal absichern, weil ja die Post nicht zugestellt werden konnte.
Das neue Schreiben soll per Gerichtsvollzieher zugestellt werden, mit beglaubigten Kopien).

Für Ihre Antwort bedanken wir uns im voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2008 | 20:46

Sehr geehrter Fragesteller,

ich hatte Ihnen zufälligerweise auch damals die Frage bezüglich des Zugangs beantwortet. Mangels Kenntnis des Sachverhalts ging ich von einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht aus, welches innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden müßte (hier waren damals in der Frage keine anderweitigen Angaben).

Vorliegend besteht allerdings keine bestimmte Frist mehr. Der Rücktritt wurde nach meiner Auffassung (siehe oben) bereits ausgeübt und angenommen, so dass wir uns bereits in dem Rückabwicklungsverhältnis befinden.
Es geht nun nicht mehr darum, irgendwelche Rechte fristgerecht auszuben, sondern nur noch darum, den zweiten Teil der Rückabwicklung durchzuführen, nämlich die Rückersattung des Kaufpreises. Die Kaufsache ist bereits wieder beim Verkäufer.

Insofern sollten Sie den Kaufpreis mit einer Fristsetzung von 2 Wochen ( nicht 4 ) zurückfordern. Da es nicht um einen fristgerechten Zugang geht, können Sie dies mit einem Brief als Einschreiben machen. Reagiert die Verkäuferin nicht, müßten Sie einen Mahnbescheid über den Kaufpreis beim zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) beantragen.
Wird gegen dieesen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, müssen Sie KLage erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 16. Mai 2008 | 20:59

Sehr geehrter Fragesteller,

um aber noch Ihre eigentliche Nachfrage zu beantworten: ja, das Schreiben ist - mit 2 Wochen Frist -in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt

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