Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Basketballkorb inklusive Garageneinfahrt ist keine Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie und unterfällt auch nicht der TA Lärm.
Allerdings gehört von Kindern verursachter Lärm zunächst als Geräuschimmission im Sinne des § 906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu den grundsätzlich abwehrfähigen Einwirkungen auf ein Grundstück. Für den von Kindern verursachten Lärm ist aber die besondere Wertung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten, der auch eine Ausstrahlungswirkung auf § 906 BGB zukommt. Die Vorschrift lautet wie folgt:
Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Zu den Grenzen hat sich der Bundesgerichtshof wie folgt grundsätzlich geäußert:
Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, sind zwar, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, grundsätzlich hinzunehmen. Die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz hat jedoch auch Grenzen. Diese sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen.
(BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – VIII ZR 226/16 –, juris)
Den von Ihnen beschriebenen Umfang der Nutzung des Basketballkorbes hinsichtlich Länge und Tageszeit halte ich für rechtlich unbedenklich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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