Rechnung Handwerker höher als Angebot

2. Juli 2023 11:46 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


14:24

Zusammenfassung

Ist eine Überschreitung des Abschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Guten Tag,

wir haben folgendes Problem:
Im März letzten Jahres, haben wir ein Angebot für die Bestellung und Montage einer Luftwärmepumpe eines Handwerkes erhalten und akzeptiert.

In diesem Angebot gab es zwei Pauschalposten, die mit „genaues Aufmaß nach Fertigstellung" gekennzeichnet wurde.

Durch Verzögerung der Lieferung sowie Terminüberschneidungen, konnten zwischenzeitlich immer nur kleine Arbeiten erledigt werden, sodass wir zwischenzeitlich 3 Abschlagsrechnungen gezahlt haben.
In diesen Abschlagszahlungen waren die Positionen wie im Angebot berechnet und angegeben.

Nun haben wir die Abschlussrechnung bekommen.
Nach den Zahlungen der Abschläge, hätte auf uns eine Rechnung von 14.000€ zukommen müssen.
Dies ist nun nicht der Fall, da der Rechnungsbetrag nun 21.000€ beträgt.

Die Steigerung der Endsumme begründet der Handwerker wie folgt:
- erheblicher Mehraufwand daher Verdopplung der angebotenen Arbeitsstunden
- erheblich höherer Material Verbrauch als in den beiden Pauschalen angegeben

Der Handwerker hat uns in keiner Weise darüber informiert, dass erhebliche Mehrkosten auf uns zukommen.

Alleine die Position der Pauschale (1.300€) laut Angebot, ist in der Schlussrechnung durch 30 Einzelpositionen, mit einem Gesamtwert von 7.300€, ersetzt worden.

Der Handwerker bezieht sich jetzt darauf, dass wenn man alle Rechnungen (Abschlag- und Abschlussrechnung) zusammenzieht, man ja nur eine leichte Erhöhung der Gesamtsumme habe und er ja dann noch unter den 20% liegen würde.

Wir sind jetzt natürlich über diese starke Preissteigerung sehr verwundert und hätten bei dem Wissen, wie teuer die ganze Sache im Nachhinein geworden wäre, das Angebot nicht angenommen.

2. Juli 2023 | 12:49

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:


Wenn der Handwerker Sie in keiner Weise darüber informiert hat, dass erhebliche Mehrkosten auf Sie zukommen, hat er sich - er hätte ja den Vertrag kündigen können - insoweit wegen der Überschreitung der Pauschalvereinbarungen schadensersatzpflichtig gemacht, vgl. § 649 Absatz 2 BGB:

Zitat:
§ 649 BGB Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.


Das können Sie dem Handwerker entgegenhalten und mit Fälligkeit gegen seinem vereinbarten Werklohn zurückbehalten.

Allerdings gilt das nach Absatz 1 nur für eine wesentliche Überschreitung. Die liegt nach einem allgemeinen Richtwert bei etwa 15 % vor.

Bei der Beurteilung, ob eine eingetretene oder sich abzeichnende Überschreitung des Kostenanschlags wesentlich ist, ist auf die Vergütung des Unternehmers für sein Werk abzustellen. Dabei ist der Begriff der wesentlichen Überschreitung allein auf die Höhe der Gesamtvergütung, nicht auf die Überschreitung in einzelnen Positionen zu beziehen.

Die Begründung des Handwerkers zur Steigerung der Endsumme
- erheblicher Mehraufwand daher Verdopplung der angebotenen Arbeitsstunden
- erheblich höherer Material Verbrauch als in den beiden Pauschalen angegeben

müssen Sie so pauschal - quas als schlichte Wiederholung des Vertrags - nicht akzeptieren. Er mag das substantiiert darlegen und beweisen und sein Verschulden widerlegen.

Fazit: Auf mehr als 15 % ggf. auch 20 % der vereinbarten Vertragssumme inkl. der Pauschale von 1.300 € brauchen Sie sich nicht einzulassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2023 | 13:00

Guten Tag und Danke für Ihre Antwort.

Heißt also, dass wir die Endrechnung, trotz ohne Bescheid geben über der Mehrkosten durch den Handwerker, begleichen müssen, da die Gesamtsumme aller Abschläge + Endrechnung, die 15% nicht überschreiten?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2023 | 14:24

Gerne zu Ihre Nachfrage:

15 % ist ein Richtwert, nicht das Gesetz. Das kann auch weniger sein.
Ich empfehle nicht mehr als 15 % auf die ursprüngliche Rechnung (zusammen mit der vereinbarten Pauschale 1.300,--) nach mangelfreier Abnahme drauf zu zahlen.

Also X + 1.300 zuzüglich bis zu 15 % von dieser Summe.

Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

Das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt


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