Gerne zu Ihrer Frage:
Wenn der Handwerker Sie in keiner Weise darüber informiert hat, dass erhebliche Mehrkosten auf Sie zukommen, hat er sich - er hätte ja den Vertrag kündigen können - insoweit wegen der Überschreitung der Pauschalvereinbarungen schadensersatzpflichtig gemacht, vgl. § 649 Absatz 2 BGB:
Zitat:§ 649 BGB Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Das können Sie dem Handwerker entgegenhalten und mit Fälligkeit gegen seinem vereinbarten Werklohn zurückbehalten.
Allerdings gilt das nach Absatz 1 nur für eine wesentliche Überschreitung. Die liegt nach einem allgemeinen Richtwert bei etwa 15 % vor.
Bei der Beurteilung, ob eine eingetretene oder sich abzeichnende Überschreitung des Kostenanschlags wesentlich ist, ist auf die Vergütung des Unternehmers für sein Werk abzustellen. Dabei ist der Begriff der wesentlichen Überschreitung allein auf die Höhe der Gesamtvergütung, nicht auf die Überschreitung in einzelnen Positionen zu beziehen.
Die Begründung des Handwerkers zur Steigerung der Endsumme
- erheblicher Mehraufwand daher Verdopplung der angebotenen Arbeitsstunden
- erheblich höherer Material Verbrauch als in den beiden Pauschalen angegeben
müssen Sie so pauschal - quas als schlichte Wiederholung des Vertrags - nicht akzeptieren. Er mag das substantiiert darlegen und beweisen und sein Verschulden widerlegen.
Fazit: Auf mehr als 15 % ggf. auch 20 % der vereinbarten Vertragssumme inkl. der Pauschale von 1.300 € brauchen Sie sich nicht einzulassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen