Die Eheleute B. leben seit Oktober 2022 getrennt. Die Ferienwohnung auf Norderney überließ die Ehefrau ihrem Mann zur Nutzung. Sie hat ihre persönlichen Sachen herausgeräumt, den auf sie lautenden Telefonanschluss abgemeldet, beteiligt sich nicht mehr an den hohen Darlehenszahlungen, obwohl beide im Kreditvertrag stehen, nicht an laufenden Kosten (Hausgeld, Strom, Instandhaltung ...) und hat die Ferienwohnung seither auch nicht mehr genutzt und sich auch ansonsten in keiner Weise um die Wohnung gekümmert.
Nun möchte der Ehemann die Ferienwohnung als Feriengäste über eine Agentur vermieten. Darf er das?
Ich gehe davon aus, dass beide Miteigentümer der Ferienwohnung sind.
Dann dürfen beide nur gemeinschaftlich handeln (§ 741, § 744 Abs. 1 BGB).
Die Vermietung ohne die Zustimmung der Frau ist wegen Verstoßes gegen § 745 Abs. 1 BGB (Beschluss der Miteigentümer mit Stimmenmehrheit) rechtswidrig/ unzulässig.
Da aber eine Vermietung der/ einer Ferienwohnung dem Interesse beider Miteigentümer entsprechen dürfte (die Frau nutzt sie nicht mehr), kann der Mann verlangen, dass die Frau einer Vermietung zustimmt (§ 745 Abs. 2 BGB).
Nichtsdestotrotz kann, nicht darf, der Mann die Wohnung über eine Agentur auch als alleiniger Vermieter vermieten. Er ist/wäre aus dem Vertrag mit der Agentur und den Mietern gegenüber verpflichtet. Der Vertrag ist / die Verträge sind wirksam.