Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Elternnachzug zu volljährigen Deutschen kann nach der derzeitigen Gesetzeslage nur erfolgen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 36 AufenthG). Eine diesbezügliche Erleichterung der Voraussetzung ist durch den Gesetzgeber nach den mir vorliegenden Informationen nicht geplant. Insofern können Ihre Eltern einen Nachzug nur mit Erfolg beantragen, wenn ein besonderer Härtefall nachgewiesen wird. Typischerweise erfolgt ein solcher Elternnachzug z.B. bei der Pflegebedürftigkeit der Eltern.
Andere Möglichkeiten des Nachzugs der Eltern aufgrund der familiären Beziehung bestehen leider nach der geltenden Gesetzeslage nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
[b][/b]
- Rechtsanwalt -
Hallo Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mir war bereits bewusst, dass derzeit nur in Härtefällen der Nachzug der Eltern möglich ist. Meine Frage bezog sich darauf, wie sich diese Situation des Elternnachzugs nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz gestalten wird, das erst vor 7 Tagen vom Kabinett beschlossen wurde. In diesem Gesetz sind einige Vereinfachungen für den Nachzug von Eltern und sogar Schwiegereltern vorgesehen. Sind Ihnen dazu Informationen bekannt? Oder zumindest, wie lange es in der Regel dauert, bis ein solches Gesetz in Kraft tritt?
Beste Grüße und vielen Dank,
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrag.
Unter nachfolgendem Link finden Sie den angenommenen Gesetzesentwurf.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006500.pdf
Darin sind keine Vereinfachungen im Hinblick auf den Elternnachzug vorgesehen. Unabhängig davon betrifft die Fachkräfteeinwanderung nur Ausländer, jedoch nicht Deutsche. Sie gaben indes an, dass Sie Deutsche sind, sodass die Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung auf Sie keine Anwendung finden.
Mit freundlichen Grüßen
[b][/b]
- Rechtsanwalt -