Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
leider ist das Vorgehen des Anwalts durchaus möglich und Sie müssen jetzt einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, um eventuell wieder an die Gelder zu gelangen.
Soweit Sie aufgrund der "Treuhand" einen Anspruch gegen Ihre Schwester auf Auszahlung der Gelder haben, kann dieser Anspruch dann auch durch Dritte gepfändet werden und Ihre Schwester ist entsprechend zur Auskunft und (wenn Sie keinen Pfändungsschutzantrag stellen) zur Auszahlung an den Gläubiger verpflichtet. Ob es sich dabei ursprünglich um nicht pfändbare Gelder handelt spielt leider keine Rolle mehr, sobald das Geld bei Ihrer Schwester eingegangen ist.
Für die Zukunft sollten Sie in jedem Fall versuchen ein P-Konto einzurichten, hier haben Sie dann einen Freibetrag von 1.400,00 € (ab dem 01.07, derzeit noch 1.340,00 €) und dieser kann sogar noch um das Kindergeld und aufgrund der Unterhaltspflicht erhöht werden.
Für die aktuelle Situation können Sie einen Antrag nach §850f Absatz 1 ZPO stellen, um eine Auszahlung der Gelder zu erreichen. Dies ist allerdings relativ aufwendig, da viele Belege vorzulegen sind und wichtig ist, dass Sie schnell handeln.
Zitat:§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
1. der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2. besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3. der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
Soweit die Forderung an sich unberechtigt ist und Sie von der Titulierung gar nichts mitbekommen haben besteht die Möglichkeit nach § 233 ZPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen bei dem Gericht, welches das Urteil oder den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat.
Zitat:
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Allerding sind hier die Erfolgsaussichten sehr gering und Sie müssten genau nachweisen, warum Sie zum einen bisher nichts davon wussten und warum die Forderung unberechtigt ist.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der nicht ganz einfachen Aussichten zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke