Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich bei dem Verhalten Ihres Freundes um einen BAföG-Betrug, der eine Straftat darstellt, und als eine Unterkategorie des „normalen" Betrugs nach § 263 StGB gehandhabt wird.
Sowohl die Angabe falscher Tatsachen im Antrag selbst, als auch das Unterlassen von Änderungen - wie in diesem Fall der Exmatrikulation - ist als Täuschungshandlung anzusehen. Es besteht die Verpflichtung jede Änderung relevanter Lebensumstände dem BAföG-Amt kurzfristig mitzuteilen.
Dies hat ihr Freund aber gerade für 6 Monate unterlassen.
Zudem handelte ihr Freund vorsätzlich. Er hat gerade mit Wissen und Wollen die Exmatrikulation verschwiegen und weiter Leistungen durch das BAföG-Amt bezogen, obwohl er wusste, das ihm diese nicht zu stehen.
Sollte das BAföG-Amt Kenntnis von diesen Umständen erlangen, wird in der Regel ein Verfahren eingeleitet, wegen Verdacht des Betruges. Sollte wirklich ein solches Verfahren eingeleitet werden, ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren.
In solchen BAföG-Betrugsfällen droht nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen, sondern eben auch ein Strafverfahren.
Der Umstand, dass zudem ein Folge-Antrag gestellt wurde, kann unter Umstände sogar dazu führen, dass die Strafe nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB erhöht wird, da der Leistungsempfänger - hier ihr Freund - wiederkehrende Leistungen durch die Stellung von Folge-Anträgen erhalten hat, und das BAföG hierdurch den Lebensunterhalt ihres Freundes sichergestellt hat.
Man spricht hier von einer sog. „gewerbsmäßige Begehung".
Die konkrete Strafe ist in solchen Fällen von vielen Einzelheiten abhängig, z.B. wie lange der Leistungsempfänger Tatsachen verschwiegen hat oder in welchem Umfang.
Zudem könnte das Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann.
Eine Selbstanzeige im Rahmen eines BAföG-Betruges hat keine strafbefreiende Wirkung. Sollte sich ihr Freund somit selbst beim zuständigen BAföG-Amt oder bei einer Polizeidienststelle anzeigen, werden erst recht Ermittlungen und ein Strafverfahren eingeleitet.
Eine Pflicht, sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen, besteht nicht. Eine Selbstanzeige ist daher in den wenigsten Fällen anzuraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen ebenfalls gerne jederzeit zur Verfügung.
Über eine Bewertung Ihrerseits würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Jürgen LL.M.
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