Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantwort ich Ihre Anfrage wie folgt:
In der Regel handelt es sich hierbei um Kommissionsgeschäfte. Das bedeutet, jemand schließt im eigenen Namen Verträge, auf Rechnung eines Dritten, der nicht selbst Vertragspartner werden will. Zwischen dem Kommissionär (Eventim) und dem Kommittenten (Veranstalter) besteht ein Kommissionsvertrag. In diesem ist das Innenverhältnis (Provision, Verkaufsgegenstand etc.) geregelt. Der Kommissionär (Eventim) schließt dann in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (Veranstalter) die Kaufverträge.
Die Kaufverträge berechtigen Eventim aber lediglich zur Entgegennahme des Kaufpreises und verpflichten diese im Gegenzug zur Eigentumsverschaffung an den Tickets. Darüber hinausgehende Pflichten ergeben sich für den Kommissionär nicht. Bei Leistungsstörungen außerhalb der Kaufabwicklung ist daher der Veranstalter der richtige Ansprechpartern, da dieser für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist. Fällt diese aus, liegt die Pflichtverletzung (soweit tatsächlich gegeben) beim Veranstalter und nicht bei Eventim, da diese lediglich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Kaufs zuständig sind. Es ist daher richtig, dass Eventim auf den Veranstalter verweist und Sie sich an diesen gewendet haben. Der Veranstalter hat dann die Rückabwicklung des Vertrages vorzunehmen.
Sofern sich der Veranstalter diesbezüglich nicht äußert, bleibt wohl tatsächlich nur noch der Weg über einen Rechtsanwalt. Dieser wird den Veranstalter zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern und den Anspruch ggf. gerichtlich geltend machen. Die Höhe der Kosten hängt dabei vom Verfahrensablauf, also davon ab, ob nur außergerichtlich oder auch gerichtlich vorgegangen werden muss. Im Falle des Obsiegens sind die Kosten vom Veranstalter zu erstatten.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin mir nicht sicher was die konkreten nächsten Schritte für mich sind. Was für einen Anwalt muss ich kontaktieren und was sind die Chancen dass ich an mein Geld komme? Am Ende lohnt sich der Aufwand sicher nicht, es geht mir darum dass ich sehr verärgert bin und nicht will dass BB Promotion damit weglaufen kann.
Sie können sich damit an jeden Rechtsanwalt wenden, dessen Tätigkeitsbereich Zivilrecht ist. Leider kann ich Ihre Vertretung nicht übernehmen, da ich ausschließlich als Insolvenzverwalterin und damit im Insolvenzrecht tätig bin. Im Zusammenhang eines von mir bearbeiteten Insolvenzverfahrens eines Veranstalters habe ich daher schon einmal die dort abgeschlossenen Verträge geprüft.
Der von Ihnen gewählte Anwalt wird die Angelegenheit vorab nochmals prüfen, denn mir liegen die Verträge mit Ihrem Veranstalter ja nicht vor. In der Regel sind es aber, wie gesagt Kommisionsgeschäfte, andernfalls wäre dies gekennzeichnet, wenn z.B. Eventim selbst Veranstalter ist. Der Anwalt wird den Veranstalter dann außergerichtlich unter Fristsetzung nochmals auffordern zu zahlen und bei Fristablauf den Betrag ggf. gerichtlich geltend machen. Sofern Sie obsiegen, trägt die Gegenseite die Kosten des Anwalts. Wenn Sie hierbei Bedenken haben, erteilen Sie zunächst nur den Auftrag für die gerichtliche Geltendmachung und halten sich den gerichtlichen Weg offen. Dann können Sie zunächst abwarten ob eine Reaktion des Veranstalters erfolgt. Manchmal genügt bereits ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Sie können die Vorgehensweise ganz nach Ihren Vorstellungen mit dem Anwalt vorab besprechen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Wenn Sie hierbei Bedenken haben, erteilen Sie zunächst nur den Auftrag für die gerichtliche Geltendmachung und halten sich den gerichtlichen Weg offen."
Hier muss es natürlich heißen "nur den Auftrag für die außergerichtliche Geltendmachung.